(1) |
Organe des Fachbereichs sind die Dekanin/der Dekan und der Fachbereichsrat.
|
(2) |
Im
übrigen bildet der Fachbereich einen Habilitationsausschuss, einen
Promotionsausschuss sowie Prüfungsausschüsse, sofern die Verfassung der
Westfälischen Wilhelms-Universität nicht etwas anderes vorsieht. |
II. Abschnitt - Die Dekanin/Der Dekan
§ 7
Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans
(1) |
Die
Dekanin/Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der
Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie/Er ist Vorsitzende/Vorsitzender
des Fachbereichsrats, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen
Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des
Fachbereichsrats ist sie/er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. |
(2) |
Die
Dekanin/Der Dekan ist verantwortlich für die Vollständigkeit des
Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen. Sie/Er
gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Ferner ist die Dekanin/der
Dekan für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts
zuständig. |
(3) |
Die
Dekanin/Der Dekan erstellt die Entwürfe der Studien- und
Prüfungsordnungen unter der Beteiligung der Studierenden, die sich
insbesondere in der Kommission für Lehre und studentische
Angelegenheiten vollzieht. Er wird dabei von der Kommission für Lehre
und studentische Angelegenheiten (§ 24, Abs. 2, Ziffer 1), in der
Studierende mitwirken, unterstützt. |
(4) |
Die
Dekanin/Der Dekan erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den
Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum
Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die
Durchführung der Evaluation nach Art. 6 der Verfas-sung der
Westfälischen Wilhelms-Universität. Die Dekanin/Der Dekan ist für die
Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs
zuständig. Er wird dabei von der Kommission für Haushalts-, Personal-
und Planungsangelegenheiten (§ 24, Abs. 2, Ziffer 3) unterstützt. Die
Grundsätze der Verteilung werden von ihr/ihm im Benehmen mit dem
Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Verteilung der Stellen und Mittel
werden die bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie
bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten
Leistungen und Fortschritte bei der Erfüllung des
Gleichstellungsauftrages berücksichtigt. |
(5) |
Die
Dekanin/Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die
Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich
durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung, die
Ordnung des Fachbereichs oder die Habilitationsordnung, die
Promotionsordnung und die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen. |
(6) |
Die
Dekanin/Der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten
bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
(einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer
wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin/einem Professor
des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet
die Dekanin/der Dekan auch über die Auswahl. |
(7) |
Die
Dekanin/Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Kommissionen
und Ausschüsse des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen. |
(8) |
Der Dekanin/Dem Dekan können durch Beschluss des Fachbereichsrats weitere Aufgaben übertragen werden. |
(9) |
Die
Dekanin/Der Dekan gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der
Studierenden im Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester
Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums. |
(10) |
Die
Dekanin/Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats
darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien
und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die
Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen.
Hält sie/er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie/er eine
nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach
nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung.
Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie/er unverzüglich das
Rektorat. |
(11) |
Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Prodekanin/den Prodekan vertreten. |
§ 8
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans
(1) |
Die
Dekanin/Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden
Mit-gliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren in der
konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der
ältesten anwesenden Professorin/des ältesten anwesenden Professors mit
der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder für die Amtszeit von vier
Jahren gewählt. |
(2) |
Durch
die Wahl zur Dekanin/zum Dekan erlischt das Mandat der/des Gewählten
als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im
Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der
Wahlordnung über das Aus-scheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung.
Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen
und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von
Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der
Professorinnen/Professoren sein; im übrigen bleiben ihre/seine Rechte
als Professo-rin/Professor unberührt. |
(3) |
Während
der Amtszeit der Dekanin/des Dekans werden ihre/seine
Lehrverpflichtungen um 75% ermäßigt; wenn die Zahl der Studierenden 800
unterschreitet: um 65%. |
(4) |
Tritt
die Dekanin/der Dekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er
dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem
Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen
Gründen nimmt die Prodekanin/der Prodekan bis zur Wahl einer neuen
Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr.
Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu
erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen
Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans. |
(5) |
Die
Dekanin/Der Dekan kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberech-tigten Mitglieder des Fachbereichsrats abgewählt werden,
wenn zugleich gemäß Ab-satz 1 eine neue Dekanin/ein neuer Dekan gewählt
wird. |
(6) |
Scheidet
die Dekanin/der Dekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt aus, lebt ihr/sein
Mandat als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/
Professoren im Fachbereichsrat wieder auf. |
§ 9
Prodekanin/Prodekan
(1) |
Die
Prodekanin/Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm
angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren mit
der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats für die Dauer von vier
Jahren gewählt. |
(2) |
Die
Prodekanin/Der Prodekan verliert ihr/sein Mandat als gewählte
Vertreterin/gewählter Vertreter der Professorinnen und Professoren im
Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der
Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. |
(3) |
Die Prodekanin/Der Prodekan wird von einer Vorgängerin/einem Vorgänger im Amt vertreten. |
(4) |
Für
die Abwahl der Prodekanin/des Prodekans gelten die Bestimmungen über
die Abwahl der Dekanin/des Dekans gemäß § 8, Abs. 5 entsprechend. |
(5) |
§ 8, Abs. 6 gilt entsprechend. |
III. Abschnitt - Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, seine Kommissionen und seine Beauftragten
§ 10
Zuständigkeiten des Fachbereichsrats
(1) |
Der
Fachbereichsrat ist zuständig für die Angelegenheiten des Fachbereichs,
sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität, diese
Ordnung oder sonstige ge-setzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. |
(2) |
Der Fachbereichsrat ist insbesondere zuständig für:
1. |
Erlass und Änderung der Ordnung des Fachbereichs, |
2. |
Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans, |
3. |
Beschlussfassung über Studienpläne und Studienordnungen sowie über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen, |
4. |
Beschlussfassung
über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoran-schlag der
Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der
organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der aus dem
Fachbereich vorgelegten Anträge, |
5. |
Stellungnahme zu den Grundsätzen der Mittelverteilung, |
6. |
Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs, |
7. |
Beschlussfassung
über die Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender
wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs, |
8. |
Erlass und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs, |
9. |
Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen/Professoren, |
10. |
Habilitationen |
11. |
Verleihung des Grades und der Würde eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung, |
12. |
Verleihung
der Bezeichnungen "Honorarprofessorin"/"Honorarprofessor" und
"außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor", |
13. |
Bildung von Ausschüssen und Kommissionen, |
14. |
Anträge an das Rektorat auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbe-schränkungen, |
15. |
Entgegennahme der Berichte der Dekanin/des Dekans, insbesondere des Lehrberichts. |
|
(3) |
Der
Fachbereichsrat kontrolliert die Amtsführung der Dekanin/des Dekans
bzw. des Dekanats. Er kann jederzeit von der Dekanin/vom Dekan Auskunft
über die Angelegenheiten des Fachbereichs und Rechenschaft über die
Ausführung von Fachbereichsratsbeschlüssen verlangen. |
(4) |
Soweit
der Fachbereichsrat nach dieser Verfassung an Entscheidungen der
Dekanin/des Dekans bzw. des Dekanats mitwirkt, können die dem
Fachbereichsrat angehö-renden Vertreterinnen/Vertreter einer Gruppe
gemäß § 4, Abs. 1 der Dekanin/dem Dekan ein vom
Fachbereichsratsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, das
die Dekanin/der Dekan bei ihren/seinen Überlegungen vor ihrer/seiner
Entschei-dung einzubeziehen hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam
mündlich zu erörtern. |
(5) |
Die
Mitglieder des Fachbereichsrats haben das Recht, die Akten der
Evangelisch-Theologischen Fakultät einzusehen, soweit sie sich auf
Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats
fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. |
§11
Zusammensetzung des Fachbereichsrats
(1) |
Dem Fachbereichsrat gehören an:
1. |
die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme, |
2. |
die Prodekanin/der Prodekan mit beratender Stimme, |
3. |
8 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren, |
3 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, |
3 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden, |
1 |
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. |
|
|
§12
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats
(1) |
Die
Mitglieder des Fachbereichsrats mit Ausnahme der Dekanin/des Dekans und
der Prodekanin/des Prodekans werden von den Mitgliedern des
Fachbereichs nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei
Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. |
(2) |
Bei
der Zusammensetzung des Fachbereichsrats ist darauf zu achten, dass die
Fachgebiete in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind. |
(3) |
Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Fachbereichsräte in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 13
Verfahren im Fachbereichsrat
Das Verfahren im Fachbereichsrat bestimmt sich nach den §§ 14 bis 23. |
§ 14
Stellvertretung
(1) |
Für
die Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Gruppen gemäß § 4 Abs. 2
sind nach Maßgabe der Wahlordnung für die Fachbereichsräte
Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen. |
(2) |
Die
Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder
im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten
eines Mitglieds des Fachbereichsrats. |
(3) |
Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Platzierung auf der jeweiligen Reserveliste. |
(4) |
Die
Verhinderung ist der Dekanin/dem Dekan mitzuteilen. Die Dekanin/Der
Dekan hat die Ladung der Vertreterin/des Vertreters unverzüglich zu
veranlassen. |
(5) |
Unabhängig
von der Verhinderung eines Mitglieds des Fachbereichsrats haben die
Stellvertreterinnen/Stellvertreter das Recht, an Sitzungen des
Fachbereichsrats ohne Rede-, Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen. Im
Einzelfall kann das Rederecht beantragt werden. |
§ 15
Geschäftsordnung
(1) |
Der
Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ladung zu
den Sitzungen des Fachbereichsrats und der Sitzungsverlauf geregelt
sind. |
(2) |
Beschlüsse
über den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung werden mit der
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats gefasst. |
(3) |
Bis
zum Inkrafttreten einer nach dieser Vorschrift erlassenen
Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend. |
§ 16
Einberufung
(1) |
Der
Fachbereichsrat wird von der Dekanin/vom Dekan unter Mitteilung der
vorgesehenen Tagesordnung einberufen, bei Bedarf auch in der
vorlesungsfreien Zeit, und tritt unter der Leitung der Dekanin/des
Dekans zusammen. Der Fachbereichsrat ist einzuberufen, wenn mindestens
ein Fünftel seiner Mitglieder das unter Angabe des
Beratungsgegenstandes verlangt. Von der Einberufung sind die
Rektorin/der Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität und die
stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats unter Mitteilung der
Tagesordnung zu unterrichten. |
(2) |
Die
Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Dekanin/Der Dekan
soll in jeder Sitzung den voraussichtlichen Termin der nächsten Sitzung
bekannt geben. |
§ 17
Beschlussfähigkeit
(1) |
Der Fachbereichsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. |
(2) |
Der
Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtig-ten Mitglieder anwesend ist. Der Fachbereichsrat bleibt
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag
eines Mitglieds festgestellt ist. |
(3) |
Ist
eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so
ist der Fachbereichsrat in der zur Beratung derselben Angelegenheit
einberufenen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung muss hierauf hingewiesen
werden. |
(4) |
Für
die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans ist im
Unterschied zu Abs. 3 Satz 1 für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
(5) |
Für
die Befassung des Fachbereichsrats mit Habilitationsangelegenheiten und
sonsti-gen Prüfungsangelegenheiten können in den jeweiligen Ordnungen
abweichende Re-gelungen über die Beschlussfähigkeit getroffen werden. |
§ 18
Tagesordnung
(1) |
Die
Tagesordnung wird von der Dekanin/vom Dekan vorgeschlagen. Sie/Er hat
bei der Aufstellung der Tagesordnung Anträge und Anregungen aus dem
Fachbereich zu berücksichtigen. |
(2) |
Anträge
und Anregungen auf Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag
müssen der Dekanin/dem Dekan bei ordentlichen Sitzungen spätestens eine
Woche vor der Sitzung vorliegen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied
des Fachbereichsrats. Die Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen,
es sei denn, dass die Dekanin/der Dekan die Behandlung durch den
Fachbereichsrat für rechtswidrig erklären muss. |
(3) |
Jedes
Fachbereichsratsmitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung
Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen.
Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen. Für die Aufnahme
in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder, für die Aufnahme von Wahlen in die
Tagesordnung Einstimmigkeit der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Auf Abwahl gerichtete Anträge können nicht als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden. |
(4) |
Über die Feststellung der Tagesordnung entscheidet der Fachbereichsrat zu Beginn der Sitzung. |
§ 19
Stimmrecht
(1) |
Mitglieder
und Angehörige des Fachbereichs dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über
Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren
Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade
oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher
Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen
Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der
Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind
aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war
oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. |
(2) |
Bei
Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen
und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die
betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen
entsprechenden Grad erworben haben oder Inhaberinnen/Inhaber solcher
Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation
vorausgesetzt wird. |
(3) |
Die
sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die einem Gremium angehören,
wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische
Entwicklungsvorhaben, Lehre, Habilitationen oder die Berufung von
Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie
haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Habilitationen und
der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie
entsprechende Funktionen im Fachbereich wahrnehmen und über besondere
Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende
des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds. Ist
zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so
entscheidet darüber das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität. |
§ 20
Beschlussfassung
(1) |
Abstimmungen
sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in
Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden
stimmberechtigten Fachbereichsratsmitglieds statt. In
Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine
abweichende Regelung getroffen werden. |
(2) |
Die
Formulierung der Anträge hat so zu erfolgen, dass über sie mit Ja oder
Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen
vermieden werden. Soweit gesetzlich in der Verfassung der Westfälischen
Wilhelms-Universität oder in dieser Ordnung nicht etwas anderes
geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der
Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der
Beschlussunfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
(3) |
Jedes
Mitglied des Fachbereichsrats, das bei einer Beschlussfassung
überstimmt wor-den ist, kann verlangen, dass seine abweichende Meinung
im Protokoll vermerkt und dass Beschlüssen, die anderen Stellen
zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen
in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der Vorsitzenden/vom
Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit
Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden,
kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung
nicht das von ihm befürwortete Ergebnis erbringt, sich die Abgabe eines
Sondervotums nur vor der Abstimmung vorbehalten. Sondervoten sind im
Hauptbericht zu erwähnen. |
(4) |
Die
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs oder ihre Vertreterin hat
das Recht, eine Stellungnahme abzugeben, wenn sie in der Sitzung
Bedenken gegen einen Beschluss angemeldet hat, die bei der
Beschlussfassung nicht berücksichtigt worden sind. Die Stellungnahme
muss in der Sitzung angemeldet werden und binnen einer von der
Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist
schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Die Stellungnahme der
Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin ist dem
Protokoll beizufügen. |
(5) |
Entscheidungen,
die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Habilitationen
oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren,
bedürfen außer der Mehrheit des Fachbereichsrats der Mehrheit der dem
Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der
Professorinnen/Professoren unter Beachtung von § 23, Abs. 4. Kommt
danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so
genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Fachbereichsrat
angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Ist
zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so
entscheidet das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität. |
(6) |
Der
Beschluss des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung einer
Stelle einer Professorin/eines Professors nach Abs. 5 bedarf
anschließend der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der
Professorinnen/Professoren des Fachbereichs. |
(7) |
Wahlen
im Fachbereichsrat sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefassten
abweichenden Beschlusses - geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in der Verfassung der
Westfälischen Wilhelms-Universität oder in dieser Ordnung nicht etwas
anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die
Mitglieder des Fachbereichsrats wählen ihre Vertreterinnen/Vertreter
nach Gruppen getrennt. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahlordnungen
oder die Geschäftsordnung. |
§ 21
Öffentlichkeit
(1) |
Die
Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen
des Fachbereichs öffentlich. Der Fachbereich stellt nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten Plätze zur Verfügung. |
(2) |
Durch
Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über Anträge
auf Ausschluss der Öffentlichkeit darf nur in nichtöffentlicher Sitzung
nach Begründung beraten und beschlossen werden. Das Hausrecht bleibt
hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten
einschließlich Habilitationen werden in nicht-öffentlicher Sitzung
behandelt. |
(3) |
Ist
die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des
Fachbereichsrats und die gemäß § 14 Abs. 5 anwesenden
Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet,
soweit das durch Beschluss besonders festgestellt ist.
Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten einschließlich
Habilitationen sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in
nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich. |
(4) |
Die
Dekanin/Der Dekan stellt sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen
des Fachbereichs über die Tätigkeit des Fachbereichsrats angemessen
unterrichtet werden. Dazu sollen die Tagesordnung und die gefassten
Beschlüsse in geeigneter Form bekannt gegeben und deren Niederschriften
zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Abs.
2 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten. |
§ 22
Protokolle
(1) |
Über
die Sitzungen des Fachbereichsrats sind Beschlussprotokolle
unverzüglich anzufertigen und an die ordentlichen und die
stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats zu versenden. Ferner
sind die Protokolle zu veröffentlichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen,
dass die Genehmigung durch den Fachbereichsrat noch aussteht. Dem
Protokoll ist eine Übersicht über sämtliche noch nicht durch Beschluss
erledigten Sachanträge beizufügen. Die Veröffentlichung erfolgt durch
Aushang im Dekanat, in den Instituten und Seminaren. Die
Geschäftsordnung des Fachbereichsrats kann vorsehen, dass die
Protokolle auch noch auf andere Weise bekannt gemacht werden. |
(2) |
Von
der Veröffentlichung einzelner Beschlüsse kann durch Beschluss des
Fachbereichsrats aus wichtigem Grund vorläufig abgesehen werden. Von
der Veröffentlichung ist abzusehen, wenn das aus überwiegenden Gründen
des Persönlichkeitsschutzes geboten ist. |
(3) |
Beschlüsse
gemäß Abs. 2 Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
des Fachbereichsrats. Bis zur Veröffentlichung davon betroffener
Beschlüsse sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und sonstige bei
der Sitzung anwesende Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
(4) |
Über die Genehmigung des Protokolls beschließt der Fachbereichsrat auf seiner nächsten Sitzung. |
(5) |
Mit Änderung genehmigte Protokolle sind in der gleichen Weise zu veröffentlichen wie die ursprüngliche Fassung des Protokolls. |
(6) |
Genehmigte Protokolle sind dem Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität unverzüglich zu übersenden. |
§ 23
Hinzuziehung anderer Personen
(1) |
Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene hinzuziehen. |
(2) |
Werden
Fragen eines Fachgebiets behandelt, das im Fachbereichsrat nicht durch
eine Professorin/einen Professor vertreten ist, so ist mindestens einer
Professorin/einem Professor dieses Fachgebiets Gelegenheit zu geben, an
den Beratungen teilzunehmen. /div> |
(3) |
Vor
Beschlussfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine
wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des
Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leiterin/Leiter
Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. |
(4) |
Alle
Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren, die Mitglieder
des Fachbereichs sind, sind berechtigt, an den Beratungen des
Fachbereichrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen und
Habilitations- und Promotionsordnungen teilzunehmen. |
(5) |
Der
Fachbereichsrat kann beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an den
Sitzungen teilnehmen zu lassen. Rederecht haben im übrigen Personen,
die aufgrund der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität an
Beratungen zu beteiligen sind oder die als Sachkundige aus der
Westfälischen Wilhelms-Universität oder als Sachverständige aufgrund
eines Beschlusses des Fachbereichsrats zugezogen worden sind. In
vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder von der
Dekanin/vom Dekan zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
§ 24
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
(1) |
Der
Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben und zur Beratung der
Dekanin/des De-kans Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie
Beauftragte einsetzen. |
(2) |
Der
Fachbereichsrat soll zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur
Beratung der Dekanin/des Dekans folgende Kommissionen bilden:
1. |
Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten, |
2. |
Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, |
3. |
Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten. |
|
(3) |
Die
Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten bereitet
insbesondere die Entscheidungen des Fachbereichsrats über Studien- und
Prüfungsordnungen vor, berät die Dekanin/den Dekan bei deren/dessen
Aufgaben der Studien- und Prüfungsorganisation und unterstützt sie/ihn
in ihrer/seiner Zuständigkeit für die Vollständigkeit des Lehrangebots.
Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs fördert
insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, unter anderem durch
Mitwirkung bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien.
Die Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten
bereitet ins-besondere die Entscheidungen des Fachbereichsrats zu den
in § 10, Abs. 2, Nr. 4-8 aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten vor
und berät die Dekanin/den Dekan bei der Wahrnehmung seiner/ihrer
Zuständigkeit für die Erstellung von Entwicklungsplänen, bei der
Durchführung der Evaluation und bei der Verteilung von Mitteln und
Stellen (vgl. § 7, Ziffer 4).
|
(4) |
Der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören an:
5 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren, |
2 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mit-
arbeiter,
|
3 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden, |
1 |
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. |
|
(5) |
Der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs gehören an:
5 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren, |
6 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mit-
arbeiter,
|
3 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden, |
1 |
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. |
|
(6) |
Der Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten gehören an:
5 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren, |
2 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mit-
arbeiter,
|
1 |
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden, |
1 |
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. |
|
(7) |
Der
Fachbereichsrat kann ferner im Rahmen seiner Zuständigkeit Ausschüsse
und Kommissionen mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Aufgaben
bilden. |
(8) |
Die
Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen gemäß Abs. 2 und 4 bis 7
werden vom Fachbereichsrat jeweils zu Beginn einer Amtsperiode nach
Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 2 und
4 bis 6 beträgt mindestens ein Jahr. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1.
Oktober. |
(9) |
Der
Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Ausschüsse
nach Abs. 2 und 4 bis 7 bzw. der jeweiligen Kommission aus der Mitte
der stimmberechtig-ten Ausschuss- bzw. Kommissionsmitglieder. Die
Vorsitzende/Der Vorsitzende behält ihr/sein Stimmrecht. |
(10) |
Die
Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen und die Beauftragten haben
das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen,
soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in ihre bzw. in die
Zuständigkeit des jeweiligen Aus-schusses oder der jeweiligen
Kommission fallen, und rechtliche Gründe nicht entge-genstehen |
§ 25
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs
(1) |
Zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 dieser Ordnung bestellt der
Fachbereichsrat nach direkter Wahl durch die weiblichen Mitglieder des
Fachbereichs eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs sowie bis
zu drei Stellvertreterinnen. Die näheren Umstände des Wahlverfahrens
regelt eine Wahlordnung des Fachbereichs. |
(2) |
Zur
Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs kann nur eine Professorin
oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bestellt werden. Es ist
darauf zu achten, dass bei der Bestellung der Stellvertreterinnen die
Gruppen angemessen repräsentiert sind. |
(3) |
Aufgabe
der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs ist es, im Rahmen der
Mitwirkung des Fachbereichs bei der Erfüllung der Aufgabe der
Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß Art. 2 Abs. 13 der Verfassung
der Westfälischen Wilhelms-Universität
1. |
die Belange der Frauenförderung am Fachbereich zu vertreten, |
2. |
mit der Gleichstellungsbeauftragten der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungskommission zusammenzuarbeiten, |
3. |
die
Dekanin/den Dekan bei der jährlichen Berichterstattung zur
Gleichstellung von Frauen und Männern am Fachbereich zu unterstützen. |
|
(4) |
Die
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist von den Organen, den
Gremien, den wissenschaftlichen Einrichtungen und den Betriebseinheiten
des Fachbereichs ü-ber alle Angelegenheiten zu unterrichten, die die
Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs
betreffen. |
(5) |
Die
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs hat im rechtlich zulässigen
Rahmen Teilnahmerecht und Rederecht in allen Gremien des Fachbereichs,
soweit es um Ange-legenheiten geht, die die Belange der weiblichen
Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs betreffen. Als Belange von
Frauen gelten auch Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen. |
(6) |
Die
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs hat das Recht, die Akten
des Fachbe-reichs einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen,
die in ihre Zuständigkeit fallen, und gesetzliche oder
verwaltungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Einsicht in
Personalakten bedarf der vorherigen Zustimmung der Person, über die die
Personalakte geführt wird. |
(7) |
Die
Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen
beträgt zwei Jahre, die einer studentischen Stellvertreterin ein Jahr. |
(8) |
Die
Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, über alle ihr im
Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen
vertraulichen Angelegenheiten Still-schweigen zu bewahren. |
§ 26
Berufungskommission
(1) |
Der
Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine
Berufungskommission, der vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der
Professorin-nen/Professoren und bis zu insgesamt drei Mitglieder aus
den anderen Gruppen, darunter mindestens eine wissenschaftliche
Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine
Studierende/ein Studierender, angehören. Die Mitglieder der
Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im
Fachbereichsrat getrennt gewählt. Der Berufungskommission können auch
Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer
Universitäten angehören. Die Mitgliederzahl kann bis auf 19 erhöht
werden. Dabei darf die Zahl der Mitglieder aus anderen Gruppen die der
Pro-fessorinnen/Professoren weder erreichen noch um mehr als zwei
unterschreiten; die Anzahl der Studierenden und der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter darf um nicht mehr als eins voneinander
abweichen. |
(2) |
In
die Berufungskommission können vom Fachbereichsrat auch Mitglieder
anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer
Universitäten gewählt werden. |
(3) |
Zur
Vorsitzenden/Zum Vorsitzenden der Berufungskommission wird vom
Fachbereichsrat eine auf Lebenszeit bestellte Professorin/ein auf
Lebenszeit bestellter Professor, die/der Mitglied der
Berufungskommission ist, gewählt. |
(4) |
Die
Berufungskommission kann zusätzlich Mitglieder der Universität, auch
aus anderen Fachbereichen, sowie Professorinnen/Professoren anderer
Universitäten als Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen. |
IV. Abschnitt - Habilitationsausschuss, Promotionsausschuss, Prüfungsausschüsse des Fachbereichs und Habilitation
§ 27
Promotionsausschuss und Prüfungsausschüsse
(1) |
Promotionsprüfungen
und andere akademische Prüfungen führt der Fachbereich durch den
Promotionsausschuss bzw. durch Prüfungsausschüsse durch, sofern die
Verfas-sung der Westfälischen Wilhelms-Universität nichts anderes
bestimmt. |
(2) |
Zu
Promotionsprüfungen und anderen akademischen Prüfungen nach Maßgabe der
geltenden Prüfungsordnungen können Prüferinnen/Prüfer anderer
Fachbereiche mit Stimmrecht oder beratend hinzugezogen werden. |
(3) |
Das
Nähere regeln die Promotionsordnung bzw. die Prüfungsordnungen, die
vorzusehen haben, dass bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das
Stimmrecht außer den Professorinnen/Professoren nur Personen zusteht,
die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt
haben. |
(4) |
Der
Fachbereich erlässt die Promotions- und Prüfungsordnungen nach
Stellungnahme durch das Rektorat. Die Prüfungsordnungen sind vor ihrer
Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
§ 28
Habilitationsausschuss
(1) |
Der Fachbereich nimmt Habilitationen nach Maßgabe der Regelungen in der Habilita-tionsordnung durch den Fachbereichsrat vor. |
(2) |
Bei
Entscheidungen in Habilitationsverfahren haben nur die Mitglieder aus
der Gruppe der Professorinnen/Professoren und andere habilitierte
Mitglieder des Fachbereichsrats Stimmrecht. Daneben sind alle
Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs
berechtigt, an den Entscheidungen des Fachbereichsrats in
Habilita-tionsangelegenheiten beratend mitzuwirken. |
(3) |
Der
Fachbereich ist berechtigt, zu Habilitationen
Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen
Wilhelms-Universität und anderer Universitäten mit Stimmrecht oder
beratend hinzuzuziehen. |
(4) |
Habilitationen werden durch einen Habilitationsausschuss vorbereitet, dem angehören:
1. |
die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs, |
2, |
die
dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppen der
wissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden. |
Den Vorsitz hat die Dekanin/der Dekan. |
(5) |
Das Nähere regelt die Habilitationsordnung. |
V. Abschnitt - Wissenschaftliche Einrichtungen des Fachbereichs
§ 29
Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich
(1) |
Unter der Verantwortung des Fachbereichs1 bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen:
Alttestamentliches Seminar
Neutestamentliches Seminar
Seminar für Kirchengeschichte I (Alte Kirche, Mittelalter) mit der
Abteilung für Christliche Archäologie und Geschichte der kirchlichen
Kunst, der Forschungsstelle Gregor von Nyssa und der Patristischen
Arbeitsstelle
Seminar für Kirchengeschichte II (Reformation, neuere und neueste
Kirchen-geschichte) mit der Arbeitsstelle Münster der Historischen
Kommission zur Erforschung des Pietismus
Seminar für Systematische Theologie
Seminar für Reformierte Theologie
Seminar für Praktische Theologie und Religionspädagogik
Institut für Ethik und angrenzende Sozialwissenschaften
Institut für Evangelische Theologie und ihre Didaktik
Institutum Judaicum Delitzschianum
Institut für Neutestamentliche Textforschung und Bibelmuseum
Institut für Oekumenische Theologie
Ostkirchen-Institut
|
(2) |
Unter
der Verantwortung des Fachbereichs werden wissenschaftliche
Einrichtungen (Institute, Seminare und ähnliche Einrichtungen)
gebildet, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem
Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personalmittel und
Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für
gleiche oder verwandte Fachgebiete soll nur eine wissenschaftliche
Ein-richtung gebildet werden. Der Fachbereich prüft, ob die genannten
Voraussetzungen erfüllt sind und ob sie auch weiterhin vorliegen. |
(3) |
Die
Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung sind bei Errichtung durch
den Fach-bereich zu bestimmen. Entsprechendes gilt bei der Änderung der
Aufgaben einer wis-senschaftlichen Einrichtung. |
(4) |
Die
Errichtung neuer, die Änderung bestehender und die Auflösung
bestehender wis-senschaftlicher Einrichtungen beschließt der
Fachbereichsrat. |
(5) |
Ist
eine wissenschaftliche Einrichtung auch einem anderen oder mehreren
anderen Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so ist durch eine
Vereinbarung zwischen dem Fachbereich und dem anderen beteiligten
Fachbereich bzw. den anderen beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu
einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung des anderen
Fachbereichs bzw. der anderen Fachbereiche festzulegen. |
(6) |
Der
Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen
Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 103, Abs. 2
HG sowie seiner sonstigen Verpflichtungen die wissenschaftlichen
Einrichtungen so auszustatten, dass sie ihre Auf-gaben in Forschung und
Lehre erfüllen können. |
(7) |
Die
wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den
Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen
Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der
wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im
Rahmen der rechtlichen Vorgaben erlassen werden. |
1Dem Fachbereich angegliedert ist das Institut für Westfälische Kirchengeschichte als An-Institut.
§ 30
Aufgaben
(1) |
Die
wissenschaftliche Einrichtung entscheidet über den Einsatz der ihr
zugeordneten wissenschaftlichen und weiteren
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftli-chen und
studentischen Hilfskräfte, soweit sie nicht einer Professorin/einem
Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihr von der
Dekanin/vom Dekan zuge-wiesenen Sachmittel, soweit diese nicht einer
Professorin/einem Professor zugewiesen sind. |
(2) |
Den
einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten
Professorinnen/Professoren sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben in
Forschung und Lehre von der wissenschaftlichen Einrichtung im Rahmen
der zugewiesenen Haushaltsmittel Personalmittel und Sach-mittel sowie
Räume zur Verfügung zu stellen. Der Vorschlag an das Rektorat für
die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung
über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der
Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen
Professorinnen/Professoren; § 47, Abs. 4 HG bleibt hiervon unberührt.
|
(3) |
Im
übrigen obliegt der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit
sowie die Entscheidung über die Verwendung von Sachmitteln der
wissenschaftlichen Einrichtung. |
§ 31
Vorstand
(1) |
Die
Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand, wenn
für sie in größerem Umfang Personal oder Mittel bereitgestellt werden,
die nicht einer Profes-sorin/einem Professor zugewiesen sind, oder wenn
die Einrichtung für den Fachbe-reich selbständig Aufgaben in der Lehre
wahrnimmt. |
(2) |
Dem
Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung gehören mit Stimmrecht die
der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe
der Professorin-nen/Professoren sowie stimmberechtigte
Vertreterinnen/Vertreter der anderen Gruppen gemäß § 4, Abs. 2 im
Verhältnis 4:1:1:1 an. |
(3) |
Gehören
dem Vorstand weniger als vier Mitglieder der Gruppe der
Professorin-nen/Professoren an, so werden deren Stimmen wie folgt
gewichtet:
1. |
gehört nur ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vor-stand an, so hat dieses vier Stimmen; |
2. |
gehören nur zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen zwei Stimmen; |
3. |
gehören
nur drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem
Vorstand an, so hat jedes von ihnen vier Stimmen, die übrigen
Mitglieder des Vorstands haben jeweils drei Stimmen. |
Die Stimmen eines Mitglieds des Vorstands dürfen nur einheitlich abgegeben werden. |
(4) |
Die
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der
Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand der
wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw.
weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der wissenschaftli-chen
Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden im Vorstand der
wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern
des Fachbereichsrats, gegebenenfalls unter Beachtung des § 29 Abs. 5,
gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der wis-senschaftlichen
Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener
Studie-renden gewählt werden, die dort eine Doktorarbeit,
Magisterarbeit, Diplomarbeit oder entsprechende wissenschaftliche
Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Artikel 14
Abs. 8 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität. Für die
Wahl und das Amtieren von Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten
sinngemäß die Bestimmungen des § 14. |
(5) |
Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen
und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die
Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden
beträgt ein Jahr. |
(6) |
Der
Vorstand berät und entscheidet nur über Angelegenheiten von allgemeiner
oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben der
wissenschaftlichen Einrichtung; insbesondere berät und entscheidet er
über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen
Haushaltsmittel, sofern es sich nicht um einfache Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt. Entscheidungen werden mit der Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei
Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden
Direktorin/des geschäftsfüh-renden Direktors. Die Beschlüsse,
Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands sind allen
Vorstandsmitgliedern unverzüglich durch die geschäftsführende
Direkto-rin/den geschäftsführenden Direktor mitzuteilen. |
(7) |
Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten. |
(8) |
Falls
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung gibt, ist sie nach
Stellungnahme durch das Rektorat dem Fachbereichsrat zur Genehmigung
vorzulegen. |
(9) |
Ein
Mitglied des Vorstandes einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Abs.
2 kann sich beim Fachbereichsrat - gegebenenfalls unter Beachtung von §
29 Abs. 5 - beschweren, sofern es geltend macht, durch Beschlüsse,
Entscheidungen und Maßnah-men des Vorstands in seinen Rechten
beeinträchtigt zu sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen
und Maßnahmen des Vorstandes sind - unbeschadet anderer Zuständigkeiten
- an den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung, zu Händen der
geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors, zu
richten. Beschwerden müssen der geschäftsführenden Direktorin/dem
geschäftsführenden Direktor schriftlich mit Begründung unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung gemäß § 31
Abs. 6 Satz 3 beim Betroffenen, zugegangen sein. Beschwerden gegen
Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen, die eine wesentli-che
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin/des
Beschwerdeführers in Forschung oder Lehre erwarten lassen, bewirken
einen Aufschub in der Ausführung bis zur Erledigung der Beschwerde. Im
übrigen hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Hilft der
Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung der Beschwerde nicht ab,
steht es der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer frei, sich an die
Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu wenden. Ist die geschäftsführende
Direktorin/der geschäftsführende Direktor
Beschwerdeführerin/Beschwerdeführer, so richtet sie/er die Beschwerde
an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs. Wird auf diesem Wege ein
Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer und
dem Vorstand nicht erzielt, so ist die Beschwerde dem Fachbereichsrat
zur Entscheidung vorzulegen. Der Fachbereichsrat darf über die
Beschwerde erst entscheiden, wenn dem Vorstand Gelegenheit zur
Stellungnahme in einer angemessenen Frist gegeben worden ist |
(10) |
Der
Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt,
Professorinnen/Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach
ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb
der wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung
zu stellen. |
(11) |
Sofern
die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des
Vorstandes Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und
ähnliche Gremien ge-bildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die
in Artikel 8 und 9 der Verfassung der Westfälischen
Wilhelms-Universität genannten Personen zu bestellen. Dies gilt
namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland. |
§ 32
Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor
(1) |
Der
Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte
eine Profes-sorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf
Jahren zur geschäftsfüh-renden Direktorin/zum geschäftsführenden
Direktor. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl
durch den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen.
Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Gehört dem
Vor-stand der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin/ein
Professor an, so ist diese geschäftsführende Direktorin/dieser
geschäftsführender Direktor. |
(2) |
Die
geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor der
wissenschaftli-chen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. |
Sie/Er
vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen,
Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und
führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtung in eigener
Verantwortung, |
2. |
Sie/Er beruft die Sitzungen des Vorstandes der wissenschaftlichen Einrichtung ein und leitet die Sitzungen, |
3. |
Sie/Er führt die Beschlüsse des Vorstandes der wissenschaftlichen Einrichtung aus. |
|
(3) |
Die
geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor ist den
Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und
rechenschaftspflichtig. |
(4) |
Die
geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor soll für
den Fall ihrer/seiner Verhinderung ein stimmberechtigtes Mitglied des
Vorstandes zu ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter bestimmen. |
(5) |
Solange
einer wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin/kein Professor
angehört, wählt der Fachbereichsrat für diese Zeit, jedoch höchstens
für fünf Jahre, eine auf Lebenszeit bestellte Professorin/einen auf
Lebenszeit bestellten Professor, die/der an der Westfälischen
Wilhelms-Universität tätig ist, zur geschäftsführenden Direktorin/zum
geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung.
Diese/Dieser gehört dem Vorstand als Professorin/Professor an. |
§ 33
Sonderregelungen für das Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittel-meerraums
(1) |
Das
Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums ist
eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der
Evangelisch-Theologischen Fakultät, der Katholisch-Theologischen
Fakultät, des Fachbereichs Geschichte/Philosophie und des Fachbereichs
Philologie. |
(2) |
Dem
Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums gehören
Mit-glieder der beteiligten Fachbereiche aus den Gruppen gemäß § 13
Abs. 1 der Universi-tätsverfassung an. |
(3) |
Dem
Vorstand des Centrums für Geschichte und Kultur des östlichen
Mittelmeer-raums gehören an: 6 Mitglieder aus der Gruppe der
Professorinnen/Professoren sowie jeweils ein Mitglied aus den übrigen
Gruppen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der
Professorinnen/Professoren auf bis zu 10 erhöht werden. Jeder der
beteiligten Fachbereiche soll mindestens durch ein Mitglied aus der
Gruppe der Professorinnen/Professoren im Vorstand vertreten sein. Die
Vertreterin-nen/Vertreter der einzelnen Gruppen werden von der
Mitgliederversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten der jeweiligen
Gruppe gewählt. |
(4) |
Das
Nähere regelt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung, die von den
Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche gemeinsam erlassen wird. |
§ 34
Organisation der Betriebseinheiten durch den Fachbereich
(1) |
Für
wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die
Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, die über den Bereich
einer wissenschaftlichen Einrichtung hinausgehen, innerhalb des
Fachbereichs unterstützt wird, werden vom Fachbereich Betriebseinheiten
errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personalmittel und
Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Der Fachbereich prüft,
ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob sie auch weiterhin
vorliegen. |
(2) |
Die Aufgaben der Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen. |
(3) |
Über
die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender
Betriebseinheiten des Fachbereichs beschließt der Fachbereichsrat. |
(4) |
Der
Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen
Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
die Betriebseinheiten so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen
können. |
(5) |
Die
Verwaltung und Leitung der Betriebseinheiten regelt der
Fachbereichsrat. Die Lei-terin/Der Leiter der Betriebseinheit wird vom
Fachbereichsrat bestellt. Die Entschei-dung über die Dauer der Amtszeit
ist vor der Bestellung vom Fachbereichsrat zu treffen. |
(6) |
Die
Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit ist für deren
Aufgabenerfüllung, für die Auswahl und den Einsatz der
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die
der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, zuständig und
verantwortlich. |
(7) |
Die
Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und Angehörigen der
Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach
Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom
Fachbereich im Rahmen der rechtli-chen Vorgaben erlassen sind. |
(8) |
Betriebseinheiten
können auch mit anderen Fachbereichen gemeinsam errichtet wer-den. In
diesem Fall ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten
Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und die Art und
der Umfang der Beteiligung des anderen Fachbereichs oder der anderen
Fachbereiche festzulegen. Im übrigen finden die Abs. 1 bis 7
entsprechende Anwendung. |
§ 35
Gemeinschaftsverwaltung der Seminare
(1) |
Das
Alttestamentliche Seminar, das Neutestamentliche Seminar, die Seminare
für Kirchengeschichte I und II, das Seminar für Systematische
Theologie, das Seminar für Reformierte Theologie und das Seminar für
Praktische Theologie und Religionspädagogik unterhalten als
Betriebseinheit eine Gemeinschaftsverwaltung. |
(2) |
Die
Gemeinschaftsverwaltung dient der gemeinsamen Haushaltsführung und
Mittelbewirtschaftung sowie der Regelung der Bibliotheksangelegenheiten
und der Haustechnik im Seminargebäude Universitätsstraße 13-17. |
(3) |
Die
Vorstände der unter Abs. 1 genannten Seminare treten mindestens einmal
im Semester zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, um über allgemeine
und grundsätzliche Angelegenheiten der Seminarverwaltung zu beraten und
zu beschließen. Jeder Vorstand verfügt über die sich aus § 31 Abs. 3
und 4 ergebende Anzahl der Stimmen. |
(4) |
Die
Vorstände der unter Abs. 1 genannten Seminare wählen aus ihrer Mitte
eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf
Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden
Direktor der Gemeinschaftsverwaltung der Seminare. Die Entscheidung
über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch die Vorstände der
Seminare zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist
ausgeschlossen. § 32 Abs. 5 bleibt von dieser Regelung unberührt. |
(5) |
Für
die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der
geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors der
Gemeinschaftsverwaltung der Seminare gelten die Bestimmungen von § 32
Abs. 2-4. |
VI. Abschnitt - Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs
§ 36
Verteilung der Haushaltsmittel
(1) |
Die
Grundsätze der Verteilung der Stellen und Mittel werden von der
Dekanin/dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die
dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden durch den Dekan
im Rahmen dieser Grundsätze an die haushaltsrechtlichen mit eigener
Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im
Fachbereich verteilt. |
(2) |
Bei
der Verteilung der Stellen und Mittel sind die Auflagen und Bindungen
des Rektorats zu beachten. Die Verteilung der Stellen und Mittel
orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und
Lehre und bei der Förderung des wissen-schaftlichen Nachwuchses
erbrachten Leistungen; Fortschritte bei der Erfüllung des
Gleichstellungsauftrags sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze der
Verteilung der Stellen und Mittel haben sicherzustellen, dass -
vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß
§ 47 Abs. 4 HG - der Bedarf der wissenschaftlichen Einrichtungen sowie
der Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen
Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten
in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung
von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der
Möglichkeiten des Fachbereichs gewährleistet wird. Darüber hinaus
können Zuweisungen für einen innerhalb des Fachbereichs
auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden. |
(3) |
Die Verteilung der Stellen und Mittel ist der Kanzlerin/dem Kanzler mitzuteilen. |
§ 37
Verwaltung der Haushaltsmittel
Die
Verwaltung der vom Fachbereich nach § 36 Abs. 1 verteilten Stellen und
Mittel geschieht durch die haushaltsrechtlich mit eigener
Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im
Fachbereich im Rahmen der Zuweisung nach § 36 Abs. 2 gemäß den
haus-haltsrechtlichen Bestimmungen. |
§ 38
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) |
Die
in der Forschung tätigen Mitglieder des Fachbereichs sind berechtigt,
im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
durchzuführen, die nicht aus den dem Fachbereich zur Verfügung
stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert
werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben
bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil
der Hochschulforschung. |
(2) |
Ein
Mitglied des Fachbereichs ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in
der West-fälischen Wilhelms-Universität durchzuführen, wenn die
Erfüllung anderer Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie
die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt
werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die
Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu
veröffentlichen. |
(3) |
Ein
Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin/den
Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und
Einrichtungen des Fachbereichs darf nur untersagt oder durch Auflagen
beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies
erfordern. |
(4) |
Die
Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen
Wilhelms-Universität durchgeführt werden, sollen von der Westfälischen
Wilhelms-Universität verwaltet werden. Die Mittel sind für den von
der/dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren/dessen
Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen. Enthalten die Bedingungen keine Regelung, so gelten
ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Mitglieds des
Fachbereichs, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der
Mittel durch die Westfälische Wilhelms-Universität abgesehen werden,
sofern es mit den Bedingungen der/des Dritten vereinbar ist; Satz 3
gilt in diesem Fall nicht. |
(5) |
Aus
Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
an For-schungsvorhaben, die am Fachbereich durchgeführt werden, sollen
vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Westfälischen
Wilhelms-Universität im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt
werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeite-rin/der
Mitarbeiter von dem Fachbereichsmitglied, das das Vorhaben durchführt,
vor-geschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der/des Dritten
vereinbart ist, kann das Fachbereichsmitglied in begründeten Fällen die
Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abschließen. |
(6) |
Der
Umgang mit finanziellen Erträgen wird durch Art. 83, Abs. 6 der
Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität geregelt:
"Finanzielle Erträge der Westfälischen Wilhelms-Universität aus
Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität
durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Westfälischen
Wilhelms-Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal,
Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Westfälischen
Wilhelms-Universität für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung." |
VII. Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 39
Änderung der Ordnung des Fachbereichs
(1) |
Änderungen der Ordnung des Fachbereichs beschließt der Fachbereichsrat. |
(2) |
Der
Beschluss über eine Änderung der Ordnung des Fachbereichs bedarf zu
seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. |
§ 40
Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs
Die
Ordnung des Fachbereichs am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am
Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der
Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 9. November 1999 (AB Uni
1999/18) außer Kraft. |
Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Evangelisch-Theologische Fakultät vom 04. Februar 2004. |
Münster, den 24. Mai 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
Die
vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB
Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 24. Mai 2004
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|