Amtliche Bekanntmachungen

ORDNUNG DER
EVANGELISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT DER
WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT MÜNSTER
vom 24. Mai 2004




Aufgrund des Artikels 44 Abs. 1, Satz 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3, S. 32) hat der Fachbereich Evangelische Theologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Fachbereichsordnung erlassen:





I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I. Abschnitt - Allgemeines

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6
II. Abschnitt - Die Dekanin/Der Dekan

§ 7

§ 8

§ 9
III. Abschnitt - Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, seine Kommissionen und seine Beauftragten

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26
IV. Abschnitt - Habilitationsausschuss, Promotionsausschuss und Prüfungsausschüsse des Fachbereichs

§ 27

§ 28
V. Abschnitt - Wissenschaftliche Einrichtungen des Fachbereichs

§ 29

§ 30

§ 31

§ 32

§ 33

§ 34

§ 35
VI. Abschnitt - Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs

§ 36

§ 37

§ 38
VII. Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 39

§ 40



 

I. Abschnitt - Allgemeines

 

§ 1
Grundsätze

(1)
Der Fachbereich 01 umfasst die folgenden Fachgebiete:

Altes Testament (Umwelt und Literaturgeschichte Israels einschließlich Archäologie Palästinas und nordwestsemitische Philologie; Exegese und Theologie des Alten Testaments)

Neues Testament (Umwelt und Literaturgeschichte des Urchristentums; Exegese und Theologie des Neuen Testaments)

Judaistik

Neutestamentliche Textforschung

Kirchengeschichte (Alte Kirchengeschichte, Mittelalterliche Kirchengeschichte, Reformationsgeschichte, Neuere und neueste Kirchengeschichte, Theologiegeschichte)

Kirchengeschichte Osteuropas

Westfälische Kirchengeschichte

Christliche Archäologie und Geschichte der kirchlichen Kunst

Systematische Theologie (Fundamentaltheologie, Religionsphilosophie, Dogmatik und Ethik)

Christliche Ethik und angrenzende Sozialwissenschaften

Reformierte Theologie

Ökumenische Theologie

Konfessionskunde

Religionswissenschaft

Praktische Theologie (Homiletik, Kybernetik, Liturgik, Poimenik, Religionspädagogik)

Didaktik der evangelischen Theologie

Kirchenmusik

Sprachunterricht für Studierende der Theologie
(2)
Der Fachbereich trägt gemäß Artikel 40, Abs. 2 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität die Bezeichnung Evangelisch-Theologische Fakultät.


 

§ 2
Aufgaben des Fachbereichs

(1)
Der Fachbereich sorgt für die Pflege von Forschung, Lehre und Studium der in ihm zusammengefassten Fachgebiete.
(2)
Aufgaben des Fachbereichs sind insbesondere
1.
die Förderung der Forschung und die Organisation von Lehre und Studium einschließlich der Fachstudienberatung und die Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen,
2.
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
3.
die Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung schuldidaktischer Erkenntnisse.
(3)
Der Fachbereich trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(4)
Der Fachbereich fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit in Forschung und Lehre.


 

§ 3
Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern im Fachbereich

Der Fachbereich sorgt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dafür, dass Frauen und Männer die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden. Sämtliche Ämter bzw. Funktionen des Fachbereichs - mit Ausnahme des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten (§ 25 Abs. 2) - können sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.


 

§ 4
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs

(1)
Mitglieder des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität:
1.
die Professorinnen/Professoren,
2.
die Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten,
3.
die Oberassistentinnen/Oberassistenten,
4.
die wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten,
5.
die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
6.
die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
7.
die weiteren hauptberuflichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (nichtwissenschaft-liche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter),
8.
die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.
Vertreterinnen/Vertreter der Professorinnen/Professoren gemäß § 49 Abs. 3 HG und Professorinnen/Professoren, die am Fachbereich Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 HG abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes wahr. Sie nehmen an Wahlen weder aktiv noch passiv teil.
(2)
Für die Vertretung in den Gremien des Fachbereichs bilden
1.
die Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten (Gruppe der Professorinnen/Professoren),
2.
die Oberassistentinnen/Oberassistenten, die wissenschaftlichen Assistentin-nen/Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeite-rinnen/Mitarbeiter),
3.
die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
4.
4. die Studierenden
jeweils eine Gruppe
(3)
Angehörige des Fachbereichs sind die folgenden ihm zugeordneten Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität:
1.
die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren,
2.
die außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
3.
die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren,
4.
die nebenberuflich oder gastweise am Fachbereich Tätigen,
5.
die Privatdozentinnen/Privatdozenten, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
6.
die Doktorandinnen/Doktoranden und die wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind,
7.
die Zweithörerinnen/Zweithörer und die Gasthörerinnen/Gasthörer.
(4)
Die Angehörigen nehmen an den Wahlen weder aktiv noch passiv teil
(5)
Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen/ Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung des Fachbereichs auch einem oder mehreren anderen Fachbereichen zugeordnet sein. Die Mitgliedsrechte bzw. Angehörigenrechte können nur in einem Fachbereich ausgeübt werden; dazu ist eine rechtzeitige schriftliche Erklärung an die Dekanin/den Dekan erforderlich.
(6)
Studienbewerberinnen/Studienbewerber bzw. Studierende haben im Falle der Zugehörigkeit der gewählten Studiengänge zu mehreren Fachbereichen im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung den Fachbereich, dem sie angehören wollen, zu bestimmen.


§ 5
Siegel


Der Fachbereich 01 "Evangelisch-Theologische Fakultät" führt sein Siegel.


§ 6
Organe des Fachbereichs

(1)
Organe des Fachbereichs sind die Dekanin/der Dekan und der Fachbereichsrat.
(2)
Im übrigen bildet der Fachbereich einen Habilitationsausschuss, einen Promotionsausschuss sowie Prüfungsausschüsse, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität nicht etwas anderes vorsieht.


II. Abschnitt - Die Dekanin/Der Dekan

§ 7
Aufgaben und Befugnisse der Dekanin/des Dekans
(1)
Die Dekanin/Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Westfälischen Wilhelms-Universität. Sie/Er ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fachbereichsrats, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrats ist sie/er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
(2)
Die Dekanin/Der Dekan ist verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen. Sie/Er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Ferner ist die Dekanin/der Dekan für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts zuständig.
(3)
Die Dekanin/Der Dekan erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen unter der Beteiligung der Studierenden, die sich insbesondere in der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten vollzieht. Er wird dabei von der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten (§ 24, Abs. 2, Ziffer 1), in der Studierende mitwirken, unterstützt.
(4)
Die Dekanin/Der Dekan erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach Art. 6 der Verfas-sung der Westfälischen Wilhelms-Universität. Die Dekanin/Der Dekan ist für die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs zuständig. Er wird dabei von der Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten (§ 24, Abs. 2, Ziffer 3) unterstützt. Die Grundsätze der Verteilung werden von ihr/ihm im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Verteilung der Stellen und Mittel werden die bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages berücksichtigt.
(5)
Die Dekanin/Der Dekan vollzieht Promotionen und Habilitationen sowie die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung, die Ordnung des Fachbereichs oder die Habilitationsordnung, die Promotionsordnung und die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
(6)
Die Dekanin/Der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen. Soweit Stellen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (einschließlich der Hilfskräfte) des Fachbereichs weder einer wissenschaftlichen Einrichtung noch einer Professorin/einem Professor des Fachbereichs auf Dauer oder auf Zeit zugewiesen sind, entscheidet die Dekanin/der Dekan auch über die Auswahl.
(7)
Die Dekanin/Der Dekan ist berechtigt, an den Sitzungen aller Kommissionen und Ausschüsse des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(8)
Der Dekanin/Dem Dekan können durch Beschluss des Fachbereichsrats weitere Aufgaben übertragen werden.
(9)
Die Dekanin/Der Dekan gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums.
(10)
Die Dekanin/Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie/er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie/er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie/er unverzüglich das Rektorat.
(11)
Die Dekanin/Der Dekan wird durch die Prodekanin/den Prodekan vertreten.


§ 8
Wahl und Rechtsstellung der Dekanin/des Dekans
(1)
Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mit-gliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin/des ältesten anwesenden Professors mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt.
(2)
Durch die Wahl zur Dekanin/zum Dekan erlischt das Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Aus-scheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer/seiner Amtszeit darf die Dekanin/der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professo-rin/Professor unberührt.
(3)
Während der Amtszeit der Dekanin/des Dekans werden ihre/seine Lehrverpflichtungen um 75% ermäßigt; wenn die Zahl der Studierenden 800 unterschreitet: um 65%.
(4)
Tritt die Dekanin/der Dekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin/des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin/der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Aufgaben der Dekanin/des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin/des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin/des ausgeschiedenen Dekans.
(5)
Die Dekanin/Der Dekan kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberech-tigten Mitglieder des Fachbereichsrats abgewählt werden, wenn zugleich gemäß Ab-satz 1 eine neue Dekanin/ein neuer Dekan gewählt wird.
(6)
Scheidet die Dekanin/der Dekan vorzeitig aus ihrem/seinem Amt aus, lebt ihr/sein Mandat als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/ Professoren im Fachbereichsrat wieder auf.


§ 9
Prodekanin/Prodekan
(1)
Die Prodekanin/Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2)
Die Prodekanin/Der Prodekan verliert ihr/sein Mandat als gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung.
(3)
Die Prodekanin/Der Prodekan wird von einer Vorgängerin/einem Vorgänger im Amt vertreten.
(4)
Für die Abwahl der Prodekanin/des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin/des Dekans gemäß § 8, Abs. 5 entsprechend.
(5)
§ 8, Abs. 6 gilt entsprechend.


III. Abschnitt - Der Fachbereichsrat, seine Ausschüsse, seine Kommissionen und seine Beauftragten

§ 10
Zuständigkeiten des Fachbereichsrats

(1)
Der Fachbereichsrat ist zuständig für die Angelegenheiten des Fachbereichs, sofern die Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität, diese Ordnung oder sonstige ge-setzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
(2)
Der Fachbereichsrat ist insbesondere zuständig für:
1.
Erlass und Änderung der Ordnung des Fachbereichs,
2.
Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans,
3.
Beschlussfassung über Studienpläne und Studienordnungen sowie über Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
4.
Beschlussfassung über den Antrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoran-schlag der Westfälischen Wilhelms-Universität auf der Grundlage der organisatorischen Gliederung des Fachbereichs und der aus dem Fachbereich vorgelegten Anträge,
5.
Stellungnahme zu den Grundsätzen der Mittelverteilung,
6.
Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs,
7.
Beschlussfassung über die Errichtung neuer und Änderung sowie Aufhebung bestehender wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
8.
Erlass und Änderung der Ordnungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Fachbereichs,
9.
Vorschläge zur Besetzung von Stellen für Professorinnen/Professoren,
10.
Habilitationen
11.
Verleihung des Grades und der Würde eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) nach Maßgabe der Promotionsordnung,
12.
Verleihung der Bezeichnungen "Honorarprofessorin"/"Honorarprofessor" und "außerplanmäßige Professorin/außerplanmäßiger Professor",
13.
Bildung von Ausschüssen und Kommissionen,
14.
Anträge an das Rektorat auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbe-schränkungen,
15.
Entgegennahme der Berichte der Dekanin/des Dekans, insbesondere des Lehrberichts.
(3)
Der Fachbereichsrat kontrolliert die Amtsführung der Dekanin/des Dekans bzw. des Dekanats. Er kann jederzeit von der Dekanin/vom Dekan Auskunft über die Angelegenheiten des Fachbereichs und Rechenschaft über die Ausführung von Fachbereichsratsbeschlüssen verlangen.
(4)
Soweit der Fachbereichsrat nach dieser Verfassung an Entscheidungen der Dekanin/des Dekans bzw. des Dekanats mitwirkt, können die dem Fachbereichsrat angehö-renden Vertreterinnen/Vertreter einer Gruppe gemäß § 4, Abs. 1 der Dekanin/dem Dekan ein vom Fachbereichsratsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, das die Dekanin/der Dekan bei ihren/seinen Überlegungen vor ihrer/seiner Entschei-dung einzubeziehen hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(5)
Die Mitglieder des Fachbereichsrats haben das Recht, die Akten der Evangelisch-Theologischen Fakultät einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit des Fachbereichsrats fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.


§11
Zusammensetzung des Fachbereichsrats

(1)
Dem Fachbereichsrat gehören an:
1.
die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
2.
die Prodekanin/der Prodekan mit beratender Stimme,
3.
8
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
3
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
3
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.


§12
Wahl der Mitglieder des Fachbereichsrats

(1)
Die Mitglieder des Fachbereichsrats mit Ausnahme der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans werden von den Mitgliedern des Fachbereichs nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.
(2)
Bei der Zusammensetzung des Fachbereichsrats ist darauf zu achten, dass die Fachgebiete in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.
(3)
Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Fachbereichsräte in der jeweils geltenden Fassung.


§ 13
Verfahren im Fachbereichsrat
Das Verfahren im Fachbereichsrat bestimmt sich nach den §§ 14 bis 23.


§ 14
Stellvertretung
(1)
Für die Mitglieder des Fachbereichsrats aus den Gruppen gemäß § 4 Abs. 2 sind nach Maßgabe der Wahlordnung für die Fachbereichsräte Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen.
(2)
Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten die gewählten Mitglieder im Falle der Verhinderung und haben dann alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Fachbereichsrats.
(3)
Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Platzierung auf der jeweiligen Reserveliste.
(4)
Die Verhinderung ist der Dekanin/dem Dekan mitzuteilen. Die Dekanin/Der Dekan hat die Ladung der Vertreterin/des Vertreters unverzüglich zu veranlassen.
(5)
Unabhängig von der Verhinderung eines Mitglieds des Fachbereichsrats haben die Stellvertreterinnen/Stellvertreter das Recht, an Sitzungen des Fachbereichsrats ohne Rede-, Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen. Im Einzelfall kann das Rederecht beantragt werden.


§ 15
Geschäftsordnung


(1)
Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ladung zu den Sitzungen des Fachbereichsrats und der Sitzungsverlauf geregelt sind.
(2)
Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats gefasst.
(3)
Bis zum Inkrafttreten einer nach dieser Vorschrift erlassenen Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des Senats entsprechend.


§ 16
Einberufung
(1)
Der Fachbereichsrat wird von der Dekanin/vom Dekan unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen, bei Bedarf auch in der vorlesungsfreien Zeit, und tritt unter der Leitung der Dekanin/des Dekans zusammen. Der Fachbereichsrat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder das unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Von der Einberufung sind die Rektorin/der Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität und die stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats unter Mitteilung der Tagesordnung zu unterrichten.
(2)
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Dekanin/Der Dekan soll in jeder Sitzung den voraussichtlichen Termin der nächsten Sitzung bekannt geben.


§ 17
Beschlussfähigkeit


(1)
Der Fachbereichsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.
(2)
Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtig-ten Mitglieder anwesend ist. Der Fachbereichsrat bleibt beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist.
(3)
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Fachbereichsrat in der zur Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung muss hierauf hingewiesen werden.
(4)
Für die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Prodekanin/des Prodekans ist im Unterschied zu Abs. 3 Satz 1 für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5)
Für die Befassung des Fachbereichsrats mit Habilitationsangelegenheiten und sonsti-gen Prüfungsangelegenheiten können in den jeweiligen Ordnungen abweichende Re-gelungen über die Beschlussfähigkeit getroffen werden.


§ 18
Tagesordnung
(1)
Die Tagesordnung wird von der Dekanin/vom Dekan vorgeschlagen. Sie/Er hat bei der Aufstellung der Tagesordnung Anträge und Anregungen aus dem Fachbereich zu berücksichtigen.
(2)
Anträge und Anregungen auf Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag müssen der Dekanin/dem Dekan bei ordentlichen Sitzungen spätestens eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Fachbereichsrats. Die Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, es sei denn, dass die Dekanin/der Dekan die Behandlung durch den Fachbereichsrat für rechtswidrig erklären muss.
(3)
Jedes Fachbereichsratsmitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder, für die Aufnahme von Wahlen in die Tagesordnung Einstimmigkeit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Auf Abwahl gerichtete Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(4)
Über die Feststellung der Tagesordnung entscheidet der Fachbereichsrat zu Beginn der Sitzung.


§ 19
Stimmrecht
(1)
Mitglieder und Angehörige des Fachbereichs dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2)
Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen einschließlich Habilitationen und Promotionen steht das Stimmrecht nur Personen zu, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder Inhaberinnen/Inhaber solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird.
(3)
Die sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre, Habilitationen oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Habilitationen und der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen im Fachbereich wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität.


§ 20
Beschlussfassung
(1)
Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden in Personalangelegenheiten sowie auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Fachbereichsratsmitglieds statt. In Prüfungsangelegenheiten kann durch die jeweilige Prüfungsordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
(2)
Die Formulierung der Anträge hat so zu erfolgen, dass über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden. Soweit gesetzlich in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität oder in dieser Ordnung nicht etwas anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussunfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3)
Jedes Mitglied des Fachbereichsrats, das bei einer Beschlussfassung überstimmt wor-den ist, kann verlangen, dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt und dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis erbringt, sich die Abgabe eines Sondervotums nur vor der Abstimmung vorbehalten. Sondervoten sind im Hauptbericht zu erwähnen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs oder ihre Vertreterin hat das Recht, eine Stellungnahme abzugeben, wenn sie in der Sitzung Bedenken gegen einen Beschluss angemeldet hat, die bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt worden sind. Die Stellungnahme muss in der Sitzung angemeldet werden und binnen einer von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin ist dem Protokoll beizufügen.
(5)
Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Habilitationen oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Fachbereichsrats der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren unter Beachtung von § 23, Abs. 4. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(6)
Der Beschluss des Fachbereichsrats über den Vorschlag zur Besetzung einer Stelle einer Professorin/eines Professors nach Abs. 5 bedarf anschließend der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs.
(7)
Wahlen im Fachbereichsrat sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefassten abweichenden Beschlusses - geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält, soweit in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität oder in dieser Ordnung nicht etwas anderes festgelegt ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die Mitglieder des Fachbereichsrats wählen ihre Vertreterinnen/Vertreter nach Gruppen getrennt. Das Nähere regeln die jeweiligen Wahlordnungen oder die Geschäftsordnung.


§ 21
Öffentlichkeit
(1)
Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs öffentlich. Der Fachbereich stellt nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Plätze zur Verfügung.
(2)
Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit darf nur in nichtöffentlicher Sitzung nach Begründung beraten und beschlossen werden. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten einschließlich Habilitationen werden in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt.
(3)
Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und die gemäß § 14 Abs. 5 anwesenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten einschließlich Habilitationen sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich.
(4)
Die Dekanin/Der Dekan stellt sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs über die Tätigkeit des Fachbereichsrats angemessen unterrichtet werden. Dazu sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Form bekannt gegeben und deren Niederschriften zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Abs. 2 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.


§ 22
Protokolle
(1)
Über die Sitzungen des Fachbereichsrats sind Beschlussprotokolle unverzüglich anzufertigen und an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Fachbereichsrats zu versenden. Ferner sind die Protokolle zu veröffentlichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung durch den Fachbereichsrat noch aussteht. Dem Protokoll ist eine Übersicht über sämtliche noch nicht durch Beschluss erledigten Sachanträge beizufügen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang im Dekanat, in den Instituten und Seminaren. Die Geschäftsordnung des Fachbereichsrats kann vorsehen, dass die Protokolle auch noch auf andere Weise bekannt gemacht werden.
(2)
Von der Veröffentlichung einzelner Beschlüsse kann durch Beschluss des Fachbereichsrats aus wichtigem Grund vorläufig abgesehen werden. Von der Veröffentlichung ist abzusehen, wenn das aus überwiegenden Gründen des Persönlichkeitsschutzes geboten ist.
(3)
Beschlüsse gemäß Abs. 2 Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Bis zur Veröffentlichung davon betroffener Beschlüsse sind die Mitglieder des Fachbereichsrats und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4)
Über die Genehmigung des Protokolls beschließt der Fachbereichsrat auf seiner nächsten Sitzung.
(5)
Mit Änderung genehmigte Protokolle sind in der gleichen Weise zu veröffentlichen wie die ursprüngliche Fassung des Protokolls.
(6)
Genehmigte Protokolle sind dem Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität unverzüglich zu übersenden.


§ 23
Hinzuziehung anderer Personen
(1)
Der Fachbereichsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige und Betroffene hinzuziehen.
(2)
Werden Fragen eines Fachgebiets behandelt, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin/einen Professor vertreten ist, so ist mindestens einer Professorin/einem Professor dieses Fachgebiets Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. /div>
(3)
Vor Beschlussfassung des Fachbereichsrats über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leiterin/Leiter Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen.
(4)
Alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, sind berechtigt, an den Beratungen des Fachbereichrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen teilzunehmen.
(5)
Der Fachbereichsrat kann beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen. Rederecht haben im übrigen Personen, die aufgrund der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität an Beratungen zu beteiligen sind oder die als Sachkundige aus der Westfälischen Wilhelms-Universität oder als Sachverständige aufgrund eines Beschlusses des Fachbereichsrats zugezogen worden sind. In vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder von der Dekanin/vom Dekan zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 24
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte des Fachbereichsrats
(1)
Der Fachbereichsrat kann für seine Aufgaben und zur Beratung der Dekanin/des De-kans Ausschüsse und Kommissionen bilden sowie Beauftragte einsetzen.
(2)
Der Fachbereichsrat soll zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Beratung der Dekanin/des Dekans folgende Kommissionen bilden:
1.
Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten,
2.
Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
3.
Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten.
(3)
Die Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten bereitet insbesondere die Entscheidungen des Fachbereichsrats über Studien- und Prüfungsordnungen vor, berät die Dekanin/den Dekan bei deren/dessen Aufgaben der Studien- und Prüfungsorganisation und unterstützt sie/ihn in ihrer/seiner Zuständigkeit für die Vollständigkeit des Lehrangebots.
Die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, unter anderem durch Mitwirkung bei der Vergabe von Promotions- und Habilitationsstipendien.
Die Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten bereitet ins-besondere die Entscheidungen des Fachbereichsrats zu den in § 10, Abs. 2, Nr. 4-8 aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten vor und berät die Dekanin/den Dekan bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Zuständigkeit für die Erstellung von Entwicklungsplänen, bei der Durchführung der Evaluation und bei der Verteilung von Mitteln und Stellen (vgl. § 7, Ziffer 4).
(4)
Der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten gehören an:
5
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
2
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mit- arbeiter,
3
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
(5)
Der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs gehören an:
5
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
6
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mit- arbeiter,
3
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
(6)
Der Kommission für Haushalts-, Personal- und Planungsangelegenheiten gehören an:
5
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
2
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mit- arbeiter,
1
Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden,
1
Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
(7)
Der Fachbereichsrat kann ferner im Rahmen seiner Zuständigkeit Ausschüsse und Kommissionen mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Aufgaben bilden.
(8)
Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen gemäß Abs. 2 und 4 bis 7 werden vom Fachbereichsrat jeweils zu Beginn einer Amtsperiode nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 2 und 4 bis 6 beträgt mindestens ein Jahr. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober.
(9)
Der Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Ausschüsse nach Abs. 2 und 4 bis 7 bzw. der jeweiligen Kommission aus der Mitte der stimmberechtig-ten Ausschuss- bzw. Kommissionsmitglieder. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende behält ihr/sein Stimmrecht.
(10)
Die Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen und die Beauftragten haben das Recht, die Akten der Westfälischen Wilhelms-Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in ihre bzw. in die Zuständigkeit des jeweiligen Aus-schusses oder der jeweiligen Kommission fallen, und rechtliche Gründe nicht entge-genstehen


§ 25
Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs
(1)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 dieser Ordnung bestellt der Fachbereichsrat nach direkter Wahl durch die weiblichen Mitglieder des Fachbereichs eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs sowie bis zu drei Stellvertreterinnen. Die näheren Umstände des Wahlverfahrens regelt eine Wahlordnung des Fachbereichs.
(2)
Zur Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs kann nur eine Professorin oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass bei der Bestellung der Stellvertreterinnen die Gruppen angemessen repräsentiert sind.
(3)
Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs ist es, im Rahmen der Mitwirkung des Fachbereichs bei der Erfüllung der Aufgabe der Westfälischen Wilhelms-Universität gemäß Art. 2 Abs. 13 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität
1.
die Belange der Frauenförderung am Fachbereich zu vertreten,
2.
mit der Gleichstellungsbeauftragten der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Gleichstellungskommission zusammenzuarbeiten,
3.
die Dekanin/den Dekan bei der jährlichen Berichterstattung zur Gleichstellung von Frauen und Männern am Fachbereich zu unterstützen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist von den Organen, den Gremien, den wissenschaftlichen Einrichtungen und den Betriebseinheiten des Fachbereichs ü-ber alle Angelegenheiten zu unterrichten, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs betreffen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs hat im rechtlich zulässigen Rahmen Teilnahmerecht und Rederecht in allen Gremien des Fachbereichs, soweit es um Ange-legenheiten geht, die die Belange der weiblichen Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs betreffen. Als Belange von Frauen gelten auch Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen.
(6)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs hat das Recht, die Akten des Fachbe-reichs einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in ihre Zuständigkeit fallen, und gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Einsicht in Personalakten bedarf der vorherigen Zustimmung der Person, über die die Personalakte geführt wird.
(7)
Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre, die einer studentischen Stellvertreterin ein Jahr.
(8)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, über alle ihr im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen vertraulichen Angelegenheiten Still-schweigen zu bewahren.


§ 26
Berufungskommission
(1)
Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, der vier Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorin-nen/Professoren und bis zu insgesamt drei Mitglieder aus den anderen Gruppen, darunter mindestens eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studierende/ein Studierender, angehören. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den jeweiligen Gruppen im Fachbereichsrat getrennt gewählt. Der Berufungskommission können auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer Universitäten angehören. Die Mitgliederzahl kann bis auf 19 erhöht werden. Dabei darf die Zahl der Mitglieder aus anderen Gruppen die der Pro-fessorinnen/Professoren weder erreichen noch um mehr als zwei unterschreiten; die Anzahl der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter darf um nicht mehr als eins voneinander abweichen.
(2)
In die Berufungskommission können vom Fachbereichsrat auch Mitglieder anderer Fachbereiche und Professorinnen/Professoren anderer Universitäten gewählt werden.
(3)
Zur Vorsitzenden/Zum Vorsitzenden der Berufungskommission wird vom Fachbereichsrat eine auf Lebenszeit bestellte Professorin/ein auf Lebenszeit bestellter Professor, die/der Mitglied der Berufungskommission ist, gewählt.
(4)
Die Berufungskommission kann zusätzlich Mitglieder der Universität, auch aus anderen Fachbereichen, sowie Professorinnen/Professoren anderer Universitäten als Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen.


IV. Abschnitt - Habilitationsausschuss, Promotionsausschuss, Prüfungsausschüsse des Fachbereichs und Habilitation

§ 27
Promotionsausschuss und Prüfungsausschüsse
(1)
Promotionsprüfungen und andere akademische Prüfungen führt der Fachbereich durch den Promotionsausschuss bzw. durch Prüfungsausschüsse durch, sofern die Verfas-sung der Westfälischen Wilhelms-Universität nichts anderes bestimmt.
(2)
Zu Promotionsprüfungen und anderen akademischen Prüfungen nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnungen können Prüferinnen/Prüfer anderer Fachbereiche mit Stimmrecht oder beratend hinzugezogen werden.
(3)
Das Nähere regeln die Promotionsordnung bzw. die Prüfungsordnungen, die vorzusehen haben, dass bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen das Stimmrecht außer den Professorinnen/Professoren nur Personen zusteht, die die gleiche oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt haben.
(4)
Der Fachbereich erlässt die Promotions- und Prüfungsordnungen nach Stellungnahme durch das Rektorat. Die Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.


§ 28
Habilitationsausschuss
(1)
Der Fachbereich nimmt Habilitationen nach Maßgabe der Regelungen in der Habilita-tionsordnung durch den Fachbereichsrat vor.
(2)
Bei Entscheidungen in Habilitationsverfahren haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und andere habilitierte Mitglieder des Fachbereichsrats Stimmrecht. Daneben sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs berechtigt, an den Entscheidungen des Fachbereichsrats in Habilita-tionsangelegenheiten beratend mitzuwirken.
(3)
Der Fachbereich ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität und anderer Universitäten mit Stimmrecht oder beratend hinzuzuziehen.
(4)
Habilitationen werden durch einen Habilitationsausschuss vorbereitet, dem angehören:
1.
die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs,
2,
die dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppen der wissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden.
Den Vorsitz hat die Dekanin/der Dekan.
(5)
Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.


V. Abschnitt - Wissenschaftliche Einrichtungen des Fachbereichs

§ 29
Organisation der wissenschaftlichen Einrichtungen durch den Fachbereich
(1)
Unter der Verantwortung des Fachbereichs1 bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen:

Alttestamentliches Seminar

Neutestamentliches Seminar

Seminar für Kirchengeschichte I (Alte Kirche, Mittelalter) mit der Abteilung für Christliche Archäologie und Geschichte der kirchlichen Kunst, der Forschungsstelle Gregor von Nyssa und der Patristischen Arbeitsstelle

Seminar für Kirchengeschichte II (Reformation, neuere und neueste Kirchen-geschichte) mit der Arbeitsstelle Münster der Historischen Kommission zur Erforschung des Pietismus

Seminar für Systematische Theologie

Seminar für Reformierte Theologie

Seminar für Praktische Theologie und Religionspädagogik

Institut für Ethik und angrenzende Sozialwissenschaften

Institut für Evangelische Theologie und ihre Didaktik

Institutum Judaicum Delitzschianum

Institut für Neutestamentliche Textforschung und Bibelmuseum

Institut für Oekumenische Theologie

Ostkirchen-Institut
(2)
Unter der Verantwortung des Fachbereichs werden wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare und ähnliche Einrichtungen) gebildet, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personalmittel und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fachgebiete soll nur eine wissenschaftliche Ein-richtung gebildet werden. Der Fachbereich prüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob sie auch weiterhin vorliegen.
(3)
Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung sind bei Errichtung durch den Fach-bereich zu bestimmen. Entsprechendes gilt bei der Änderung der Aufgaben einer wis-senschaftlichen Einrichtung.
(4)
Die Errichtung neuer, die Änderung bestehender und die Auflösung bestehender wis-senschaftlicher Einrichtungen beschließt der Fachbereichsrat.
(5)
Ist eine wissenschaftliche Einrichtung auch einem anderen oder mehreren anderen Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Fachbereich und dem anderen beteiligten Fachbereich bzw. den anderen beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und Art und Umfang der Beteiligung des anderen Fachbereichs bzw. der anderen Fachbereiche festzulegen.
(6)
Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 103, Abs. 2 HG sowie seiner sonstigen Verpflichtungen die wissenschaftlichen Einrichtungen so auszustatten, dass sie ihre Auf-gaben in Forschung und Lehre erfüllen können.
(7)
Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern und den Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erlassen werden.



1Dem Fachbereich angegliedert ist das Institut für Westfälische Kirchengeschichte als An-Institut.


§ 30
Aufgaben
(1)
Die wissenschaftliche Einrichtung entscheidet über den Einsatz der ihr zugeordneten wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie wissenschaftli-chen und studentischen Hilfskräfte, soweit sie nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihr von der Dekanin/vom Dekan zuge-wiesenen Sachmittel, soweit diese nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind.
(2)
Den einer wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Professorinnen/Professoren sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre von der wissenschaftlichen Einrichtung im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Personalmittel und Sach-mittel sowie Räume zur Verfügung zu stellen.
Der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung der Sachmittel obliegt innerhalb ihrer Aufgabenbereiche den einzelnen Professorinnen/Professoren; § 47, Abs. 4 HG bleibt hiervon unberührt.
(3)
Im übrigen obliegt der Vorschlag an das Rektorat für die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und die Entscheidung über deren Tätigkeit sowie die Entscheidung über die Verwendung von Sachmitteln der wissenschaftlichen Einrichtung.


§ 31
Vorstand
(1)
Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand, wenn für sie in größerem Umfang Personal oder Mittel bereitgestellt werden, die nicht einer Profes-sorin/einem Professor zugewiesen sind, oder wenn die Einrichtung für den Fachbe-reich selbständig Aufgaben in der Lehre wahrnimmt.
(2)
Dem Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung gehören mit Stimmrecht die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordneten Mitglieder der Gruppe der Professorin-nen/Professoren sowie stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter der anderen Gruppen gemäß § 4, Abs. 2 im Verhältnis 4:1:1:1 an.
(3)
Gehören dem Vorstand weniger als vier Mitglieder der Gruppe der Professorin-nen/Professoren an, so werden deren Stimmen wie folgt gewichtet:
1.
gehört nur ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vor-stand an, so hat dieses vier Stimmen;
2.
gehören nur zwei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen zwei Stimmen;
3.
gehören nur drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren dem Vorstand an, so hat jedes von ihnen vier Stimmen, die übrigen Mitglieder des Vorstands haben jeweils drei Stimmen.
Die Stimmen eines Mitglieds des Vorstands dürfen nur einheitlich abgegeben werden.
(4)
Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den wissenschaftlichen bzw. weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der wissenschaftli-chen Einrichtung jeweils aus ihrer Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. Die Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden im Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung werden von den studentischen Mitgliedern des Fachbereichsrats, gegebenenfalls unter Beachtung des § 29 Abs. 5, gewählt. Sie sollen aus der Mitte der der wis-senschaftlichen Einrichtung zugeordneten studentischen Hilfskräfte und jener Studie-renden gewählt werden, die dort eine Doktorarbeit, Magisterarbeit, Diplomarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit anfertigen. Näheres regelt eine Wahlordnung gemäß Artikel 14 Abs. 8 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität. Für die Wahl und das Amtieren von Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14.
(5)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der wissenschaftlichen und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.
(6)
Der Vorstand berät und entscheidet nur über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung; insbesondere berät und entscheidet er über die Verwendung der der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesenen Haushaltsmittel, sofern es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsfüh-renden Direktors. Die Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstands sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich durch die geschäftsführende Direkto-rin/den geschäftsführenden Direktor mitzuteilen.
(7)
Der Vorstand soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.
(8)
Falls sich der Vorstand eine Geschäftsordnung gibt, ist sie nach Stellungnahme durch das Rektorat dem Fachbereichsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(9)
Ein Mitglied des Vorstandes einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 kann sich beim Fachbereichsrat - gegebenenfalls unter Beachtung von § 29 Abs. 5 - beschweren, sofern es geltend macht, durch Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnah-men des Vorstands in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes sind - unbeschadet anderer Zuständigkeiten - an den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung, zu Händen der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors, zu richten. Beschwerden müssen der geschäftsführenden Direktorin/dem geschäftsführenden Direktor schriftlich mit Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 beim Betroffenen, zugegangen sein. Beschwerden gegen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen, die eine wesentli-che Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers in Forschung oder Lehre erwarten lassen, bewirken einen Aufschub in der Ausführung bis zur Erledigung der Beschwerde. Im übrigen hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung der Beschwerde nicht ab, steht es der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer frei, sich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu wenden. Ist die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor Beschwerdeführerin/Beschwerdeführer, so richtet sie/er die Beschwerde an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs. Wird auf diesem Wege ein Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer und dem Vorstand nicht erzielt, so ist die Beschwerde dem Fachbereichsrat zur Entscheidung vorzulegen. Der Fachbereichsrat darf über die Beschwerde erst entscheiden, wenn dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme in einer angemessenen Frist gegeben worden ist
(10)
Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung ist berechtigt, Professorinnen/Professoren der Westfälischen Wilhelms-Universität nach ihrer Entpflichtung oder nach ihrem Eintritt in den Ruhestand innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(11)
Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben dies erfordert, können zur Beratung des Vorstandes Sachverständige bestellt sowie Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Gremien ge-bildet werden. Es ist zulässig, auch andere als die in Artikel 8 und 9 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität genannten Personen zu bestellen. Dies gilt namentlich für Mitglieder anderer Universitäten im In- und Ausland.


§ 32
Geschäftsführende Direktorin/Geschäftsführender Direktor
(1)
Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung wählt aus seiner Mitte eine Profes-sorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsfüh-renden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch den Vorstand der wissenschaftlichen Einrichtung zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. Gehört dem Vor-stand der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin/ein Professor an, so ist diese geschäftsführende Direktorin/dieser geschäftsführender Direktor.
(2)
Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor der wissenschaftli-chen Einrichtung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Sie/Er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Einrichtung in eigener Verantwortung,
2.
Sie/Er beruft die Sitzungen des Vorstandes der wissenschaftlichen Einrichtung ein und leitet die Sitzungen,
3.
Sie/Er führt die Beschlüsse des Vorstandes der wissenschaftlichen Einrichtung aus.
(3)
Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
(4)
Die geschäftsführende Direktorin/Der geschäftsführende Direktor soll für den Fall ihrer/seiner Verhinderung ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes zu ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter bestimmen.
(5)
Solange einer wissenschaftlichen Einrichtung keine Professorin/kein Professor angehört, wählt der Fachbereichsrat für diese Zeit, jedoch höchstens für fünf Jahre, eine auf Lebenszeit bestellte Professorin/einen auf Lebenszeit bestellten Professor, die/der an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätig ist, zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor der wissenschaftlichen Einrichtung. Diese/Dieser gehört dem Vorstand als Professorin/Professor an.


§ 33
Sonderregelungen für das Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittel-meerraums
(1)
Das Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der Evangelisch-Theologischen Fakultät, der Katholisch-Theologischen Fakultät, des Fachbereichs Geschichte/Philosophie und des Fachbereichs Philologie.
(2)
Dem Centrum für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeerraums gehören Mit-glieder der beteiligten Fachbereiche aus den Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 der Universi-tätsverfassung an.
(3)
Dem Vorstand des Centrums für Geschichte und Kultur des östlichen Mittelmeer-raums gehören an: 6 Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie jeweils ein Mitglied aus den übrigen Gruppen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Professorinnen/Professoren auf bis zu 10 erhöht werden. Jeder der beteiligten Fachbereiche soll mindestens durch ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren im Vorstand vertreten sein. Die Vertreterin-nen/Vertreter der einzelnen Gruppen werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe gewählt.
(4)
Das Nähere regelt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung, die von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche gemeinsam erlassen wird.


§ 34
Organisation der Betriebseinheiten durch den Fachbereich
(1)
Für wissenschaftliche oder technische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, die über den Bereich einer wissenschaftlichen Einrichtung hinausgehen, innerhalb des Fachbereichs unterstützt wird, werden vom Fachbereich Betriebseinheiten errichtet, soweit und solange für diesen Zweck Personalmittel und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen. Der Fachbereich prüft, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob sie auch weiterhin vorliegen.
(2)
Die Aufgaben der Betriebseinheiten sind bei ihrer Errichtung oder Änderung durch den Fachbereich zu bestimmen.
(3)
Über die Errichtung neuer, die Änderung und Auflösung bestehender Betriebseinheiten des Fachbereichs beschließt der Fachbereichsrat.
(4)
Der Fachbereich ist verpflichtet, im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen die Betriebseinheiten so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(5)
Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheiten regelt der Fachbereichsrat. Die Lei-terin/Der Leiter der Betriebseinheit wird vom Fachbereichsrat bestellt. Die Entschei-dung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Bestellung vom Fachbereichsrat zu treffen.
(6)
Die Leiterin/Der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung, für die Auswahl und den Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und für die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, zuständig und verantwortlich.
(7)
Die Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung, die vom Fachbereich im Rahmen der rechtli-chen Vorgaben erlassen sind.
(8)
Betriebseinheiten können auch mit anderen Fachbereichen gemeinsam errichtet wer-den. In diesem Fall ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Zuordnung zu einem der Fachbereiche und die Art und der Umfang der Beteiligung des anderen Fachbereichs oder der anderen Fachbereiche festzulegen. Im übrigen finden die Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung.


§ 35
Gemeinschaftsverwaltung der Seminare
(1)
Das Alttestamentliche Seminar, das Neutestamentliche Seminar, die Seminare für Kirchengeschichte I und II, das Seminar für Systematische Theologie, das Seminar für Reformierte Theologie und das Seminar für Praktische Theologie und Religionspädagogik unterhalten als Betriebseinheit eine Gemeinschaftsverwaltung.
(2)
Die Gemeinschaftsverwaltung dient der gemeinsamen Haushaltsführung und Mittelbewirtschaftung sowie der Regelung der Bibliotheksangelegenheiten und der Haustechnik im Seminargebäude Universitätsstraße 13-17.
(3)
Die Vorstände der unter Abs. 1 genannten Seminare treten mindestens einmal im Semester zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, um über allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Seminarverwaltung zu beraten und zu beschließen. Jeder Vorstand verfügt über die sich aus § 31 Abs. 3 und 4 ergebende Anzahl der Stimmen.
(4)
Die Vorstände der unter Abs. 1 genannten Seminare wählen aus ihrer Mitte eine Professorin/einen Professor für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren zur geschäftsführenden Direktorin/zum geschäftsführenden Direktor der Gemeinschaftsverwaltung der Seminare. Die Entscheidung über die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch die Vorstände der Seminare zu treffen. Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen. § 32 Abs. 5 bleibt von dieser Regelung unberührt.
(5)
Für die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der geschäftsführenden Direktorin/des geschäftsführenden Direktors der Gemeinschaftsverwaltung der Seminare gelten die Bestimmungen von § 32 Abs. 2-4.


VI. Abschnitt - Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachbereichs

§ 36
Verteilung der Haushaltsmittel
(1)
Die Grundsätze der Verteilung der Stellen und Mittel werden von der Dekanin/dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden durch den Dekan im Rahmen dieser Grundsätze an die haushaltsrechtlichen mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im Fachbereich verteilt.
(2)
Bei der Verteilung der Stellen und Mittel sind die Auflagen und Bindungen des Rektorats zu beachten. Die Verteilung der Stellen und Mittel orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissen-schaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen; Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung der Stellen und Mittel haben sicherzustellen, dass - vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 47 Abs. 4 HG - der Bedarf der wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Grundbedarf für den Aufgabenbereich der einzelnen Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten des Fachbereichs gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb des Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.
(3)
Die Verteilung der Stellen und Mittel ist der Kanzlerin/dem Kanzler mitzuteilen.


§ 37
Verwaltung der Haushaltsmittel
Die Verwaltung der vom Fachbereich nach § 36 Abs. 1 verteilten Stellen und Mittel geschieht durch die haushaltsrechtlich mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestatteten mittelbewirtschaftenden Stellen im Fachbereich im Rahmen der Zuweisung nach § 36 Abs. 2 gemäß den haus-haltsrechtlichen Bestimmungen.


§ 38
Forschung mit Mitteln Dritter
(1)
Die in der Forschung tätigen Mitglieder des Fachbereichs sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2)
Ein Mitglied des Fachbereichs ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der West-fälischen Wilhelms-Universität durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Westfälischen Wilhelms-Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3)
Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin/den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen des Fachbereichs darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4)
Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, sollen von der Westfälischen Wilhelms-Universität verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der/dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren/dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Enthalten die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Mitglieds des Fachbereichs, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Westfälische Wilhelms-Universität abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der/des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(5)
Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an For-schungsvorhaben, die am Fachbereich durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Westfälischen Wilhelms-Universität im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeite-rin/der Mitarbeiter von dem Fachbereichsmitglied, das das Vorhaben durchführt, vor-geschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der/des Dritten vereinbart ist, kann das Fachbereichsmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abschließen.
(6)
Der Umgang mit finanziellen Erträgen wird durch Art. 83, Abs. 6 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität geregelt: "Finanzielle Erträge der Westfälischen Wilhelms-Universität aus Forschungsvorhaben, die in der Westfälischen Wilhelms-Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Westfälischen Wilhelms-Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung."


VII. Abschnitt - Schlußvorschriften

§ 39
Änderung der Ordnung des Fachbereichs
(1)
Änderungen der Ordnung des Fachbereichs beschließt der Fachbereichsrat.
(2)
Der Beschluss über eine Änderung der Ordnung des Fachbereichs bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats.


§ 40
Inkrafttreten der Ordnung des Fachbereichs
Die Ordnung des Fachbereichs am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 9. November 1999 (AB Uni 1999/18) außer Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Evangelisch-Theologische Fakultät vom 04. Februar 2004.


Münster, den 24. Mai 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 24. Mai 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt