Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 7. Mai 2004
Auf der
Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003
(GV. NRW. S. 772) hat die Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster folgende Studienordnung
erlas-sen: |
§ 1
Regelungsbereich
Regelungsbereich
Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Studiengangs Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. |
Abschnitt 1: Zweck und Ziel des Studiums
§ 2
Studienziel
Studienziel
(1)
Das rechtswissenschaftliche Studium soll die Studierenden befähigen,
das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden. Hierfür werden
ihnen die erforderlichen Rechtskenntnisse, die europarechtlichen,
wirtschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts sowie seine
philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen
vermittelt.
(2) Das rechtswissenschaftliche Studium bereitet auf die Ablegung der
ersten Prüfung (§ 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen -
JAG) vor.
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§ 3
Akademische Grade
Akademische Grade
Wer den Studiengang Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen hat, kann den Hochschulgrad "Diplom-Jurist/Diplom-Juristin (Universität Münster)" erwerben. Die Einzelheiten regelt die Diplomordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. |
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft ist die Immatrikulation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und - falls besonders gefordert - die Zuweisung eines Studienplatzes in Münster. |
Abschnitt 2: Lehrveranstaltungen
§ 5
Vorlesungen
Vorlesungen
(1)
In Vorlesungen wird ein bestimmtes Rechts- oder Sachgebiet systematisch
dargestellt. In dazu geeigneten Vorlesungen werden die Studierenden in
die Methodik der Fallbearbeitung eingeführt.
(2) Zu jeder Vorlesung im Pflicht- und Schwerpunktbereich wird gegen
Vorlesungsende oder in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit eine
Abschlussklausur gestellt. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(3) Nach den Vorlesungen "Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB",
"Staatsrecht II" und "Strafrecht III" wird für die vorlesungsfreie Zeit
jeweils eine Aufgabe für eine häusliche Arbeit gestellt. Einzelheiten
regelt die Prüfungsordnung.
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§ 6
Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsgemeinschaften
(1)
Arbeitsgemeinschaften sind vorlesungsbegleitende Lehrveranstaltungen,
die unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin/eines
Hochschullehrers stattfinden. In ihnen werden unter Anleitung einer
Tutorin/eines Tutors inhaltlich vorlesungsbegleitend in kleineren
Grup-pen Probleme des betreffenden Rechtsgebietes erörtert und die
Technik der Falllösung geübt.
(2) Arbeitsgemeinschaften werden jedenfalls begleitend zu den
Vorlesungen "Grundlinien und Allgemeiner Teil des BGB", "Staatsrecht I"
und "Strafrecht I" angeboten.
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§ 7
Seminare
Seminare
(1)
Seminare ermöglichen es fortgeschrittenen Studierenden, durch
Anfertigung, Vortragen und Diskutieren von Referaten die Methoden und
Inhalte der rechtswissenschaftlichen Forschung kennen zu lernen,
eigene Rechtsansichten zu entwickeln und dabei die geschichtlichen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und
rechtsphilosophischen Bezüge des Rechts zu diskutieren.
(2) Seminare werden vorwiegend im Rahmen der Ausbildung im
Schwerpunktbereich angeboten. Für den Abschluss der
Schwerpunktbereichsprüfung ist in der Regel eine Seminararbeit als
häusliche Arbeit (§ 28 Abs. 3 Satz 3 JAG) anzufertigen. Einzelheiten
regelt die Prüfungsordnung.
(3) An einem Seminar kann nur teilnehmen, wer sich bis zum Ende der
Vorlesungszeit des vorausgehenden Semesters dazu angemeldet hat.
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§ 8
Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen
Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen
Das Examensrepetitorium (Unirep) dient der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung. Die Lehrveranstaltungen im Unirep werden jährlich wiederkehrend, möglichst unter Einschluss der vorlesungsfreien Zeit, angeboten. |
§ 9
Klausurenkurse
Klausurenkurse
Klausurenkurse dienen der Vorbereitung der Studierenden höherer Semester auf die staatliche Pflichtfachprüfung. Sie sollen die Studierenden an die Anforderungen dieser Prüfung gewöhnen und ihnen bei der Überprüfung ihres Leistungsstandes helfen. Eine Korrektur der Klausuren ist nicht Bestandteil der Klausurenkurse. |
§ 10
Andere Lehrveranstaltungen
Andere Lehrveranstaltungen
Die §§ 5 bis 9 regeln die Arten von Lehrveranstaltungen nicht abschließend.
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§ 11
Praktische Studienzeit
Praktische Studienzeit
Die Prüfungsordnung nimmt darauf Rücksicht, dass die Studierenden eine praktische Studienzeit gem. § 8 JAG abzuleisten haben. |
Abschnitt 3: Studienverlauf
§ 12
Studienbeginn
Studienbeginn
Das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden. |
§ 13
Gliederung des Studiums
Gliederung des Studiums
(1) Der Studiengang Rechtswissenschaft dauert in der Regel acht Semester und gliedert sich in drei Studienabschnitte:
(2) Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts können auch
verteilt auf drei Semester angeboten werden, wenn dies didaktisch
sinnvoll ist und der Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit
dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung können bereits im
vierten Studiensemester abgelegt werden, wenn die/der Studierende die
Zwischenprüfung vor der Anmeldung zu den Teilprüfungen bestanden hat.
Einzelheiten der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbe-reichsprüfung
regelt die Prüfungsordnung.
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§ 14
Angebot an Lehrveranstaltungen
Angebot an Lehrveranstaltungen
(1)
Bei großen Teilnehmerzahlen in einzelnen Lehrveranstaltungen können die
Studierenden aus organisatorischen oder didaktischen Gründen auf
mehrere Gruppen oder auf gleichartige, getrennt voneinander
organisierte Lehrveranstaltungen aufgeteilt werden. Die Aufteilung
erfolgt einvernehmlich durch die Leiterinnen/Leiter der betroffenen
Lehrveranstaltungen.
(2) Die Teilnahme an Seminaren und Exkursionen kann bei ihrer
Ankündigung auf eine bestimmte Anzahl von Studierenden beschränkt
werden. Bei der Auswahl der Studierenden soll insbesondere
berücksichtigt werden, ob sie bereits über einschlägige Fachkenntnis
verfügen, wie erfolgreich sie bisher an Lehrveranstaltungen
teilgenommen haben und ob die Zwischenprüfung länger als bei anderen
Bewerberinnen/Bewerbern zurückliegt. Im Übrigen gilt für diese
Zugangsbeschränkung § 82 Abs. 3 HG.
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Abschnitt 4: Inhalt des Studiums
§ 15
Typen von Lehrveranstaltungen
Typen von Lehrveranstaltungen
Die im Folgenden genannten Lehrveranstaltungen werden als Pflichtveranstaltungen (P), Wahlpflichtveranstaltungen (WP) oder Ergänzende Lehrveranstaltungen (E) angeboten. Pflichtveranstaltungen sind sämtlich zu besuchen. Wahlpflichtveranstaltungen sind zu besu-chen, soweit sie die/der Studierende nach Maßgabe der Prüfungsordnung aus einer Gruppe von Lehrveranstaltungen ausgewählt hat. Ergänzende Lehrveranstaltungen zu besuchen wird empfohlen. |
§ 16
Studium im Pflichtfachbereich
Studium im Pflichtfachbereich
(1)
Im ersten und zweiten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen (P) im
Umfang von 72 Semesterwochenstunden (SWS) über die Gegenstände der
staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11 Abs. 2 JAG) zu besuchen, und zwar
36 SWS im Bürgerlichen Recht, 22 SWS im Öffentlichen Recht und 14 SWS
im Strafrecht.
(2) Der Fachbereichsrat erlässt einen Studienplan für den
Pflichtfachbereich, der einen sachgerechten Aufbau des Studiums
empfiehlt.
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§ 17
Grundlagenveranstaltungen
Grundlagenveranstaltungen
(1)
Im ersten und im zweiten Studienabschnitt ist jeweils eine zweistündige
Lehrveranstaltung (P) über die philosophischen, geschichtlichen oder
gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts zu besuchen.
(2) Den Studierenden wird im Übrigen empfohlen, Lehrveranstaltungen in
Grundlagenfächern als ergänzende Lehrveranstaltungen (E) zu besuchen.
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§ 18
Schlüsselqualifikationen
Schlüsselqualifikationen
(1)
Im zweiten Studienabschnitt ist eine mindestens zweistündige
Lehrveranstaltung (P) zu besuchen, in der der mündliche Vortrag geübt
wird.
(2) Im zweiten Studienabschnitt ist außerdem eine mindestens
zweistündige Lehrveranstaltung (P) zu besuchen, in denen
Schlüsselqualifikationen (§ 7 Abs. 2 JAG) erworben werden. Darunter
zählen etwa Lehrveranstaltungen über Verhandlungstechnik,
Vernehmungstechnik oder alternative Formen der Streitschlichtung.
(3) Die Dekanin/Der Dekan kann auf Antrag im Einzelfall feststellen,
dass den Anforderungen des Abs. 2 auch genügt, wer eine vergleichbare
sonst an der Westfälischen Wilhelms-Universität angebotene
Lehrveranstaltung besucht hat. Der Fachbereichsrat kann eine
entsprechende Feststellung für bestimmte Lehrveranstaltungen auch im
Vorhinein treffen.
(4) Ein Leistungsnachweis über eine der in Abs. 2 und 3 genannten
Lehrveranstaltungen kann als Teilprüfung der Schwerpunktbereichsprüfung
(P oder WP) angerechnet werden, wenn der Prüfungsausschuss festgestellt
hat, dass er unter denselben Bedingungen erworben wurde, die für die
Ablegung von Teilprüfungen gelten.
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§ 19
Fremdsprachige Lehrveranstaltungen
Fremdsprachige Lehrveranstaltungen
(1)
Im zweiten Studienabschnitt ist ein Leistungsnachweis über eine
mindestens zweistündige fremdsprachige rechtswissenschaftliche
Lehrveranstaltung (P) zu erwerben. Von dieser Verpflichtung ist
befreit, wer den Studiengang "Fachspezifische Fremdsprachenausbildung"
erolgreich absolviert hat.
(2) Wer mindestens ein Semester an einer nicht deutschsprachigen
Hochschule Rechtswissenschaft studiert und mindestens einen
Leistungsnachweis erbracht hat, ist von der Verpflichtung gem. Abs. 1
auch dann befreit, wenn die im Rahmen dieses Studiums erworbenen
Leistungsnachweise als Teilprüfungen der Zwischenprüfung oder der
Schwerpunktbereichsprüfung angerechnet werden.
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§ 20
Schwerpunktbereiche
Schwerpunktbereiche
(1) | Im zweiten Studienabschnitt ist das Studium in einem Schwerpunktbereich fortzusetzen. Der Fachbereichsrat erlässt Studienpläne für die einzelnen Schwerpunktbereiche, die die in jedem Schwerpunktbereich angebotenen Lehrveranstaltungen benennen und einen sachgerechten Aufbau des Studiums empfehlen. | ||||||||
(2) | Der Studierende kann einen der folgenden Schwerpunktbereiche auswählen: 1. Wirtschaft und Unternehmen 2. Arbeit und Soziales 3. Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht 4. Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR 5. Rechtsgestaltung und Streitbeilegung 6. Staat und Verwaltung 7. Kriminalwissenschaften 8. Steuerrecht |
||||||||
(3) | (3)
In den Schwerpunktbereichen 1, 2, 5 und 6 werden besondere
Schwerpunktfächer angeboten. Die Schwerpunktfächer innerhalb eines
Schwerpunktbereichs bestehen aus gemeinsamen Pflichtveranstaltungen (P)
und unterscheiden sich durch besondere Wahlpflichtveranstaltungen
(WP). Der Prüfling kann unter folgenden Schwerpunktfächern wählen:
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§ 21
Studium im Schwerpunktbereich
Studium im Schwerpunktbereich
(1)
In dem gewählten Schwerpunktbereich sind mindestens eine zweistündige
Grundlagenveranstaltung (P) und ein zweistündiges Seminar (P) zu
besuchen.
(2) In dem gewählten Schwerpunktbereich oder Schwerpunktfach sind
außerdem Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von
mindestens 12 SWS zu besuchen. Die Studienpläne regeln das Verhältnis
von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen.
(3) Kann die/der Studierende an keinem der im Schwerpunktbereich
angebotenen Seminare teilnehmen (§ 26 Abs. 2 PrüfO), muss er eine
zusätzliche Lehrveranstaltung gem. Abs. 2 im Umfang von zwei SWS
besuchen. |
§ 22
Wiederholung und Vertiefung
Wiederholung und Vertiefung
Im dritten Studienabschnitt sind Lehrveranstaltungen (P) zur Wiederholung und Vertiefung im Bürgerlichen Recht (18 SWS), im Öffentlichen Recht (14 SWS) und im Strafrecht (8 SWS) zu besuchen. Diese Verpflichtung erfüllt auch, wer die Lehrveranstaltungen im Rah-men des Unirep besucht. |
Abschnitt 5: Prüfungen und Leistungspunkte
§ 23
Hochschulprüfungen
Hochschulprüfungen
(1)
Die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung sind
Hochschulprüfungen. Sie werden studienbegleitend abgelegt. Die
Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(2) Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur ersten
Prüfung, die Schwerpunktbereichsprüfung bildet zusammen mit der
staatlichen Pflichtfachprüfung die erste Prüfung (§ 2 Abs. 1 JAG).
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§24
Leistungspunkte
Leistungspunkte
(1)
Um dem Verhältnis einzelner Teilprüfungen gerecht zu werden und um die
Anrechnung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen zu
erleichtern, werden alle im Studienplan vorgesehenen Leistungen nach
Leistungspunkten (Credits) gewichtet.
(2) Leistungen werden im Einzelnen folgendermaßen gewichtet:1. Vorlesungen mit Semesterabschlussklausur: 1,5 Credits je SWS 2. Häusliche Arbeit in den Pflichtfächern der Zwischenprüfung: 6 Credits 3. Häusliche Arbeit im Schwerpunktbereich: 9 Credits 4. Lehrveranstaltungen im Unirep: 1,5 Credits je SWS 5. Praktika: 1 Credit je Arbeitswoche |
Abschnitt 6: Übergangsbestimmungen,In-Kraft-Treten
§ 25
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Studienordnung ist erstmals anzuwenden auf Studierende, die das
rechtswissenschaftliche Studium zum Wintersemester 2003/04 aufnehmen.
(2) Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium vor dem
Wintersemester 2003/04 aufgenommen haben, können ab dem 1.8.2004
beantragen, dass sie das Studium nach dieser Studienordnung fortführen
und dass bis dahin erbrachte Leistung für das Studium nach dieser
Studienordnung angerechnet werden.
(3) Wer sich bis zum 1.7.2006 nicht zum Ersten juristischen
Staatsexamen angemeldet hat, muss das Studium nach dieser
Studienordnung fortführen. |
§ 26
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Juli 2003 und 20. April 2004. |
Münster, den 07. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 07. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |