Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 7. Mai 2004
Auf der
Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003
(GV. NRW. S. 772), und des § 28 Abs. 4 Juristen-ausbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - JAG NRW vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber.
S. 431) hat die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen
Wilhelms-Universität folgende Prüfungsordnung erlassen: |
§ 1
Regelungsbereich
Regelungsbereich
Diese Prüfungsordnung regelt die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft. |
1. Teil: Gemeinsame Vorschriften
1. Abschnitt: Prüfungsorgane
§ 2
Prüfungsausschuss
Prüfungsausschuss
(1)
Durchführung und Organisation der Zwischenprüfung und der
Schwerpunktbereichsprüfung obliegen dem Prüfungsausschuss für die
Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung (Prüfungsausschuss).
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen/Professoren, eine
Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, eine Studierende/ein Studierender und die
Leiterin/der Leiter des Prüfungsamtes an. Die Vertreterin/Der Vertreter
der Studierenden hat kein Stimmrecht.
(3) Die Professorinnen/Professoren, die Vertreterin/der Vertreter aus
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
die/der Studierende sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied werden
vom Fachbereichsrat gewählt, die Professorinnen/Professoren für die
Dauer von zwei Jahren, die übrigen Mitglieder für die Dauer von einem
Jahr. Wahlvorschläge für die Professorinnen/Professoren sollen je eine
Vertreterin/einen Vertreter aus den drei Fachgruppen benennen. Die
Leiterin/der Leiter des Prüfungsamtes kann im Verhinderungsfall eine
Vertreterin/einen Vertreter benennen.
(4) Aus den Professorinnen/Professoren im Prüfungsausschuss wählt der
Fachbereichsrat die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine
Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
(5) Der Prüfungsausschuss kann seine Entscheidungsbefugnis widerruflich
auf ein stimmberechtigtes Mitglied ganz oder teilweise übertragen. Im
Übrigen ist die/der Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen
an Stelle des Prüfungsausschusses alleine zu treffen; der
Prüfungsausschuss ist darüber unverzüglich zu informieren.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens zwei
Professorinnen/Professoren einschließlich der/des Vorsitzenden oder der
Vertreterin/des Vertreters, anwesend ist. Der Prüfungsausschuss fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) In Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung nimmt die/der für
den betreffenden Schwerpunktbereich verantwortliche
Professorin/Professor mit beratender Stimme an der Sitzung des
Prüfungsausschusses teil, wenn der Schwerpunktbereich nicht durch ein
ordentliches Mitglied vertreten ist.
|
§ 3
Prüfer
Prüfer
(1) Teilprüfungen (§ 4) der Prüfung werden von einer Prüferin/einem Prüfer abgenommen. (2)
Prüferinnen/Prüfer sind die verantwortlichen Leiterinnen/Leiter der
Lehrveranstaltungen, in denen Teilprüfungen abgelegt werden können.
Prüferin/Prüfer für die häuslichen Arbeiten ist die/der jeweilige
Aufgabenstellerin/Aufgabensteller.
(3) Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüferinnen/Prüfer gem. § 95 HG bestellen.
(4) Prüferinnen/Prüfer können durch ihnen zugeordnete
Korrekturassistentinnen/Korrekturassistenten, die die erste Prüfung (§
2 JAG) oder das Erste juristische Staatsexamen bestanden haben,
unterstützt werden.
|
2. Abschnitt: Teilprüfungen
§ 4
Teilprüfungen
Teilprüfungen
(1)
Die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestehen aus
studienbegleitenden Teilprüfungen. Teilprüfungen werden entweder als
Semesterabschlussklausuren oder als häusliche Arbeiten in den
Semesterferien abgelegt.
(2) Um die Anrechenbarkeit von Leistungen, die an verschiedenen
Hochschulen erbracht wurden, zu gewährleisten, wird jede Teilprüfung
mit Leistungspunkten (Credits) bewertet (§ 24 StudO).
|
§ 5
Anmeldung zu Teilprüfungen
Anmeldung zu Teilprüfungen
(1)
Für die Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Anmeldung erforderlich;
sie kann über das Intranet der Fakultät erfolgen. Die Anmeldung für die
Semesterabschlussklausuren muss bis zum letzten Montag vor Beginn der
Woche erfolgen, in der die Klausuren geschrieben wer-den. Die Anmeldung
für die Ferienhausarbeiten der Zwischenprüfung muss bis zur Abgabe der
Arbeit erfolgen. Die Anmeldung zur häuslichen Arbeit im
Schwerpunktbereich muss bis spätestens drei Wochen vor Ende der
Vorlesungszeit im vorausgehenden Semester erfolgen.
(2) Wer sich zu einer Teilprüfung angemeldet hat, kann sich bis zum Ende der Meldefrist wieder abmelden.
|
§ 6
Durchführung von Teilprüfungen
Durchführung von Teilprüfungen
(1)
Termin und Ort für die Anfertigung der Semesterabschlussklausuren
werden spätestens sechs Wochen vorher in geeigneter Form bekannt
gemacht. Die Aufgabe, die Bearbeitungszeit und die zugelassenen
Hilfsmittel bestimmt die Prüferin/der Prüfer. Die Bearbeitungszeit
beträgt mindestens 60, höchstens 120 Minuten. Körperbehinderten
Prüflingen kann diese Frist vom Prüfungsausschuss auf Antrag bis zu 45
Minuten verlängert werden. Die Identität der Bearbeiterin/des
Bearbeiters einer Klausuraufgabe ist zu überprüfen.
(2) Die Aufgaben für die Ferienhausarbeiten werden in der Woche nach
den Abschlussklausu-ren in geeigneter Form ausgegeben. Ihre Bearbeitung
erfolgt vollständig in den Semesterferien. Dies gilt in der Regel auch
für häusliche Arbeiten, die im Rahmen eines Seminars angefertigt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit für häusliche Arbeiten beträgt mindestens vier Wochen.
|
§ 7
Bewertung von Prüfungsaufgaben
Bewertung von Prüfungsaufgaben
(1) Prüfungsleistungen werden entsprechend § 17 JAG bewertet. (2) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend (4 Punkte)" bewertet wurde. |
§ 8
Versuch einer Teilprüfung
Versuch einer Teilprüfung
(1)
Eine Teilprüfung hat versucht, wer sich zu der Teilprüfung verbindlich
angemeldet hat. Hat ein Prüfling, der zu einer Teilprüfung angemeldet
war, keine Prüfungsarbeit abgegeben, wird die Teilprüfung mit
"ungenügend (0 Punkte)" bewertet.
(2) Unberücksichtigt bleibt ein Versuch, wenn der Prüfling wegen
Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen eine Teilprüfung, zu der
er angemeldet war, nicht ablegen kann und unverzüglich einen
entsprechenden Antrag stellt. Dem Antrag sind geeignete Nachweise über
den Grund der Verhinderung beizufügen. Bestand die Verhinderung aus
gesundheitlichen Gründen, kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt
werden.
(3) Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Teilprüfung ist eine Wiederholung der Teilprüfung unzulässig.
(4) Die Wiederholung von Teilprüfungen, die schlechter als "ausreichend
(4 Punkte)" bewertet wurden, ist nach Maßgabe von § 19 und § 28
möglich.
|
§ 9
Anrechnung von Teilprüfungen
Anrechnung von Teilprüfungen
(1)
In einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbrachte
Leistungen werden als Teilprüfungen insbesondere angerechnet, wenn |
a) | der Leistungsnachweis über das gleiche Stoffgebiet erworben wurde wie die Teilprüfung, für die er angerechnet werden soll |
b) | und
der Leistungsnachweis mit derselben oder einer höheren Anzahl von
Credits bewertet ist wie die Teilprüfung, für die er angerechnet werden
soll |
c) | und
der Leistungsnachweis in einer Prüfung erbracht wurde, die nach Art und
Umfang der Teilprüfung entspricht, für die er angerechnet werden soll. |
(2)
Mehrere Leistungsnachweise können für eine Teilprüfung angerechnet
werden, wenn sie zusammen mit derselben oder einer höheren Anzahl von
Credits bewertet sind wie die Teil-prüfung. Ein Leistungsnachweis kann
für mehrere Teilprüfungen angerechnet werden, wenn er mit derselben
oder einer höheren Anzahl von Credits bewertet ist wie die
Teilprüfungen. In beiden Fällen müssen die übrigen in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
(3) Im Ausland erlangte Leistungsnachweise können nur auf Antrag und
nach Maßgabe von Abs. 1 angerechnet werden. Im Übrigen gilt § 92 Abs. 3
HG.
(4) Über die Anrechnung der in Abs. 1 und 3 genannten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
|
§ 10
Konto über Teilprüfungen
Konto über Teilprüfungen
(1)
Über einzelne Teilprüfungen wird keine Bescheinigung und kein Zeugnis
ausgestellt. Das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
richtet für jeden Prüfling ein Konto mit den Ergebnissen der einzelnen
Teilprüfungen ein.
(2) Das Konto kann elektronisch verwaltet werden. Der Fachbereich
bestimmt, wie die Kon-ten zu führen sind. Das gewählte System muss den
erforderlichen Datenschutz gewährleisten.
|
§ 11
Bescheinigung; Einsicht in die Prüfungsakten
Bescheinigung; Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Dem Prüfling werden die Ergebnisse der Teilprüfungen in geeigneter Form
bekannt ge-macht. Soweit die Prüfungsarbeit nicht zurückgegeben wird,
hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten.
(2) Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling vom Prüfungsamt eine
Bescheinigung über die versuchten Teilprüfungen und ihre Bewertung
ausgestellt.
(3) Wird eine Bescheinigung gem. Abs. 2 beantragt, bevor die Prüfung
abgelegt ist, muss aus ihr hervorgehen, wie viele Fachsemester die/der
Studierende bis dahin studiert hat. Wird sie beantragt, nachdem die/der
Studierende die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist in der
Bescheinigung darauf hinzuweisen.
|
3. Abschnitt: Täuschung. Mängel des Prüfungsverfahrens
§ 12
Täuschung, Ordnungsverstoß
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Teilprüfung durch Täuschung
zu beeinflussen, oder wird er im Prüfungsraum mit unzulässigen
Hilfsmitteln angetroffen, wird die Prüfungsleistung von der
Prüferin/dem Prüfer mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet. Stimmen
Prü-fungsleistungen von Prüflingen so weit überein, dass alles für eine
Täuschung spricht, wird jede der Prüfungsleistungen mit "ungenügend (0
Punkte)" bewertet, sofern die Prüflinge nicht glaubhaft darlegen, dass
sie keinen Täuschungsversuch unternommen haben.
(2) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur stört,
kann von der/dem Aufsichtsführenden ausgeschlossen werden. In diesem
Fall wird die Teilprüfung mit "ungenügend (0 Punkte)" bewertet.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind dem Prüfling auch schriftlich
mitzuteilen und zu begründen. Der Prüfling kann innerhalb eines Monats
nach Ausstellung der Mitteilung verlangen, dass die Entscheidung vom
Prüfungsausschuss überprüft wird. Ist er unberechtigt aus-geschlossen
worden (Abs. 2), ist ihm auf Antrag eine zusätzliche
Prüfungsmöglichkeit zu gewähren.
|
§ 13
Ungültigkeit der Prüfung
Ungültigkeit der Prüfung
(1) Werden nachträglich Vorgänge im Sinne von § 12 Abs. 1 bekannt, ist die Bewertung entsprechend zu berichtigen. (2) Wird ein in Abs. 1 genannter Umstand erst nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist die Entscheidung über die Prüfung zurückzunehmen. Das Prüfungszeugnis ist zurückzugeben. Betrifft der Verstoß nur eine Teilprüfung, kann der Prüfungsausschuss erlauben, dass die Teilprüfung im nächsten Semester nachholt wird. (3) Nach dem Bestehen der Ersten Prüfung (§ 2 JAG) ist die Zurücknahme der Entscheidung über die Prüfung ausgeschlossen, es sei denn, die Erste Prüfung wird nachträglich aberkannt. (4) Abs. 1-3 gelten entsprechend, wenn die Zulassung zur Prüfung oder eine Wiederholung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde. (5) Lagen die Voraussetzungen für die Abnahme einer Teilprüfung nicht vor, ohne dass der Prüfling darüber täuschen wollte, wird der Mangel durch das Bestehen der Teilprüfung geheilt. |
§ 14
Mängel im Prüfungsverfahren
Mängel im Prüfungsverfahren
(1)
War das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die das Ergebnis einer
Teilprüfung beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, kann
der Prüfungsausschuss auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die
Teilprüfung von bestimmten oder von allen Prüflingen wiederholt wird.
(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen vom Prüfling unverzüglich,
jedenfalls vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim
Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.
(3) Mängel des Prüfungsverfahrens können sechs Monate nach Abschluss
der Teilprüfung auch von Amts wegen nicht mehr geltend gemacht werden.
|
2. Teil: Zwischenprüfung
§ 15
Zweck der Zwischenprüfung
Zweck der Zwischenprüfung
Mit der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling Kenntnisse im Recht und über dessen Grundlagen in einem Maße erworben hat, das eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt. |
§ 16
Zulassung
Zulassung
(1)
Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen, wer an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster für das rechtswissenschaftliche Studium
eingeschrieben ist.
(2) Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer
anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes erstmals
aufgenommen haben, werden zur Zwischenprüfung nur zugelassen, wenn sie
an der zuletzt besuchten Universität die Zwischenprüfung noch ablegen
könnten. Dasselbe gilt für Studierende, die ihr
rechtswissenschaftliches Studium an einer anderen Universität
fortgesetzt haben, nachdem sie bereits zur Zwischenprüfung an der
Westfälischen Wilhelms-Universität zugelassen waren.
(3) Von den in Abs. 2 genannten Studierenden kann das Prüfungsamt eine
Versicherung darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für die
Zulassung vorliegen.
|
§ 17
Umfang der Zwischenprüfung
Umfang der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll in den ersten vier Fachsemestern abgelegt werden. |
|||||||||
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
|
§ 18
Lehrveranstaltungen im Pflichtfachbereich
Lehrveranstaltungen im Pflichtfachbereich
Die unter § 17 Abs. 2 lit. c genannten Leistungsnachweise sind zu erbringen aus Vorlesungen im |
a) | Bürgerliches Recht:
|
|
b) | Öffentliches Recht:
|
|
c) | Strafrecht:
|
§ 19
Wiederholung von Teilprüfungen
Wiederholung von Teilprüfungen
Bleibt der erste Versuch (§ 8) erfolglos, kann der Prüfling den Versuch einmal wiederholen. Dies gilt entsprechend, wenn der erfolglose Versuch an einer anderen Hochschule in Deutschland unternommen wurde und der angestrebte Leistungsnachweis gem. § 9 als Teilprüfung angerechnet werden könnte. |
§ 20
Bestehen und Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Bestehen und Nichtbestehen der Zwischenprüfung
(1)
Wer die in § 17 Abs. 2 genannten Teilprüfungen bestanden und die
erforderliche Anzahl an Credits erworben hat, hat die Zwischenprüfung
abgelegt.
(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, ist von weiteren
Prüfungen im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums
ausgeschlossen.
|
§ 21
Zwischenprüfungszeugnis, Bescheinigung
Zwischenprüfungszeugnis, Bescheinigung
(1)
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein
Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis muss darauf
hinweisen, dass die/der Studierende zum Schwerpunktbereichsstudium
zugelassen wird.
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum der Prüfung ist der
Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist
(Muster in Anlage 1).
(3) Den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen erteilt der Prüfungsausschuss.
|
3. Teil: Schwerpunktbereichsprüfung
§ 22
Schwerpunktbereiche
Schwerpunktbereiche
(1) | Der Prüfling kann einen der folgenden Schwerpunktbereiche auswählen: 1. Wirtschaft und Unternehmen 2. Arbeit und Soziales 3. Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht 4. Internationales Recht, Europäisches Recht, IPR 5. Rechtsgestaltung und Streitbeilegung 6. Staat und Verwaltung 7. Kriminalwissenschaften 8. Steuerrecht |
(2) | In den Schwerpunktbereichen 1, 2, 5 und 6 werden besondere Schwerpunktfächer angeboten. Die Schwerpunktfächer innerhalb eines Schwerpunktbereichs bestehen aus gemeinsamen Pflichtveranstaltungen (P) und unterscheiden sich durch besondere Wahlpflichtveranstaltungen (WP). Der Prüfling kann unter folgenden Schwerpunktfächern wählen: |
1. | Wirtschaft und Unternehmen 1.1. Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht 1.2. Bank- und Kapitalmarktrecht 1.3. Finanzdienstleistungen 1.4. Wirtschaft und öffentliches Recht |
2. | Arbeit und Soziales 2.1. Arbeitsrecht 2.2. Sozialrecht |
5. | Rechtsgestaltung und Streitbeilegung 5.1. Bürgerliches Recht 5.2. Öffentliches Recht 5.3. Strafrecht |
4. | Staat und Verwaltung 6.1. Selbstverwaltung 6.2. Umwelt und Planung 6.3. Verfassung 6.4. Öffentliches Wirtschaftsrecht |
§ 23
Zweck der Schwerpunktbereichsprüfung
Zweck der Schwerpunktbereichsprüfung
Mit der Schwerpunktbereichsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet des Rechts und dessen Grundlagen erworben hat. Die Schwerpunktbereichsprüfung schließt den zweiten Studienabschnitt ab. Sie ist Teil der ersten Prüfung (§ 2 Abs. 1 und § 29 JAG). |
§24
Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung
Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung
(1)
Zur Schwerpunktbereichsprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung
im rechtswissenschaftlichen Studium an der Westfälischen
Wilhelms-Universität bestanden hat (§ 20).
(2) Wer die Zwischenprüfung an einer anderen Universität im
Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, wird zur
Schwerpunktbereichsprüfung nur zugelassen, wenn er alle Voraussetzungen
erfüllt, um zur Schwerpunktbereichsprüfung an der anderen Universität
zuge-lassen zu werden. Über eine Befreiung von dieser Voraussetzung
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Wer die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen Universität im
Geltungsbereich des Grundgesetzes öfter als einmal versucht und nicht
bestanden hat, wird zu Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung
nicht zugelassen.
|
§ 25
Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung
Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung
(1)
Spätestens bei der Anmeldung zur ersten Teilprüfung (§ 5) muss der
Prüfling den Schwerpunktbereich und gegebenenfalls das Schwerpunktfach
wählen, in dem er die Schwerpunktbereichsprüfung ablegen will. Diese
Wahl kann auch elektronisch erklärt werden.
(2) Die gem. Abs. 1 getroffene Wahl kann der Prüfling so lange ändern,
bis er sich zu einer Teilprüfung verbindlich angemeldet hat. Hat er
sich bereits verbindlich zu einer Teilprüfung angemeldet, kann er die
Wahl nur einmal und nur im nächsten Semester ändern. Ob und in welchem
Umfang die im zuerst gewählten Schwerpunktbereich oder Schwerpunktfach
bestandenen Teilprüfungen für die Prüfung im neu gewählten
Schwerpunktbereich oder Schwerpunktfach angerechnet werden können,
entscheidet der Prüfungsausschuss.
|
§ 26
Umfang der Schwerpunktbereichsprüfung
Umfang der Schwerpunktbereichsprüfung
(1)Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
(2) Teilprüfungen der Schwerpunktbereichsprüfung
können nur in solchen Lehrveranstaltungen abgelegt werden, die im
Rahmen des gewählten Schwerpunktbereichs oder Schwerpunkt-fachs
angeboten werden.
(3) Der Prüfling kann sich zu allen Teilprüfungen nur einmal und nur in dem in Abs. 1 bestimmten Umfang anmelden.
|
§ 27
Häusliche Arbeit
Häusliche Arbeit
(1)
Die häusliche Arbeit (§ 28 Abs. 3 S. 3 JAG) wird im Rahmen eines
mindestens zweistündigen Seminars (§ 7 StudO) und zwar frühestens im
zweiten Semester nach Ablegung der Zwischenprüfung angefertigt und
schließt den Vortrag und die Diskussion mit ein.
(2) Wird der Prüfling in das von ihm gewählte Seminar nicht aufgenommen
(§ 14 Abs. 2 Stu-dO), muss er ein anderes Seminar aus dem
Schwerpunktbereich besuchen. Wird er in keines der im
Schwerpunktbereich angebotenen Seminare aufgenommen, beauftragt der
Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings eine Prüferin/einen Prüfer
damit, eine Hausarbeitsaufgabe aus dem gewählten Schwerpunktbereich zu
stellen.
|
§ 28
Bestehen (und Nichtbestehen) der Schwerpunktbereichsprüfung
Bestehen (und Nichtbestehen) der Schwerpunktbereichsprüfung
(1)
Die Schwerpunktbereichsprüfung hat bestanden, wer alle Teilprüfungen
versucht und durchschnittlich mindestens 4,0 Punkte und in den
Abschlussklausuren durchschnittlich mindestens 3,5 Punkte erreicht hat.
(2) Die Noten nach Abs. 1 werden aus dem nach Credits gewichteten Durchschnitt der einzelnen Teilprüfungen ermittelt.
|
§ 29
Wiederholung von Teilprüfungen
Wiederholung von Teilprüfungen
(1)
Besteht ein Prüfling die Schwerpunktbereichsprüfung nicht, nachdem er
alle Teilprüfungen einmal versucht hat, kann er jene Teilprüfungen
einmal wiederholen, die schlechter als mit 4 Punkten bewertet wurden.
(2) Wird die Lehrveranstaltung, in der der Prüfling die Teilprüfung das
erste Mal erfolglos versucht hat, in dem auf die letzte versuchte
Teilprüfung folgenden Semester nicht angeboten, kann der Prüfling zu
einer Teilprüfung aus einer anderen im Schwerpunktbereich angebotenen
Lehrveranstaltung gleichen Typs (§ 25 Abs. 1 lit. a-c) zugelassen
werden.
(3) Wer die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen Universität im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erstmals nicht bestanden hat, muss zu
Wiederholung der Prüfung sämtliche Teilprüfungen (§ 26) absolvieren. Er
kann die Teilprüfungen dann je nur einmal versu-chen.
|
§ 30
Zeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung; Bescheinigung
Zeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung; Bescheinigung
(1)
Über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung wird ein Zeugnis
ausgestellt. Es gibt an, welcher Schwerpunktbereich und gegebenenfalls
welches Schwerpunktfach absolviert worden ist, und enthält die
Schwerpunktbereichsprüfungsnote in Notenbezeichnung und Punktwert.
(2) Das Zeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung ist von der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum der
Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist (Muster in Anlage 2).
|
4. Teil: In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
§ 31
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. |
§ 32
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften
(1)
Die Prüfungsordnung ist erstmals anzuwenden auf Studierende, die das
rechtswissenschaftliche Studium zum Wintersemester 2003/04 aufnehmen.
(3) Studierende, die das rechtswissenschaftliche Studium vor dem
Wintersemester 2003/04 aufgenommen haben, können ab dem 1.8.2004
beantragen, dass sie das Studium nach dieser Prüfungsordnung fortführen
und dass bis dahin erbrachte Leistung für das Studium nach dieser
Prüfungsordnung angerechnet werden.
(3) Wer sich bis zum 1.7.2006 nicht zum Ersten juristischen
Staatsexamen angemeldet hat, muss das Studium nach dieser
Prüfungsordnung fortführen.
|
§ 33
Anrechnung von Studienleistungen
Anrechnung von Studienleistungen
(1)
Studienleistungen, die nach früher geltenden Studienordnungen für den
Studiengang Rechtswissenschaft an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster erbracht wurden, können auf das Studium
nach der Studien- und der Prüfungsordnung 2003 durch den
Prüfungsausschuss angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind.
(2) Die Anrechnung von Studienleistungen erfolgt auf Antrag. Anträge
sind schriftlich, unter Beifügung der erworbenen Zeugnisse und
Bescheinigungen, an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten. Das Prüfungsamt prüft die
Voraussetzungen der Anrechnung und veranlasst, soweit dem Antrag
stattgegeben wird, die erforderlichen Änderungen auf dem Konto über die
Leistungsnachweise des Prüflings.
|
Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Juli, 4. November und 9.
Dezember 2003 sowie der Zustimmung des Justizministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2003 und vom 10. März 2004. |
Münster, den 07. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 07. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |