1. Ordnung zur Änderung
der Promotionsprüfungsordnung
der Philosophischen Fakultät
der Westfälische Wilhelms- Universität Münster vom 05. Dezember 2001
vom 03. Mai 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des § 91 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. S. 36) sowie des Artikel 50 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 hat die Westfälische Wilhelms- Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
1. | § 2 Absatz 1 Nr. 11 erhält die Bezeichnung "Neuere und Neueste Geschichte" |
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2. | § 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: " 49. Religionswissenschaft Nur als Nebenfächer wählbar sind: 50. Angewandte Kulturwissenschaften- Kultur, Kommunikation und Management 51. Katholische Theologie 52. Evangelische Theologie" |
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3. | In
§ 11 Absatz 3 werden in die Auflistung in alphabetischer Reihenfolge
die Fächer "Alte Geschichte", "Mittlere Geschichte", "Neuere und
Neueste Geschichte", "Osteuropäische Geschichte" und "Historische
Hilfswissenschaften" aufgenommen. |
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4. | Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 49 wie folgt ergänzt: " 49. Religionswissenschaft
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5. | Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 50 wie folgt ergänzt: "50. Angewandte Kulturwissenschaften- Kultur, Kommunikation und Management" Nebenfach: - 1 Teilnahmenachweis |
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6. | Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 51 wie folgt ergänzt: "51. Katholische Theologie Nebenfach:
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7. | Anhang A wird mit der Ordnungsnummer 52 wie folgt ergänzt: "52. Evangelische Theologie Nebenfach:
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8. | Anhang A Nr. 29. Niederländische Philologie erhält folgende Fassung: "29. Niederländische Philologie |
Hauptfach |
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- | funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen außer Niederländisch |
- | 2 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung |
Nebenfach |
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- | funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen außer Niederländisch |
- | 1 Teilnahmenachweis gem. Studienordnung" |
9. | § 16 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Wird die Dissertation in sonstiger Weise vervielfältigt, sind 107 Pflichtexemplare einzureichen." |
10. | § 4, Absatz 2 wird durch den Punkt "d) die Betreuungszusage einer Prüferin/ eines Prüfers gemäß § 8" ergänzt. |
Artikel II
Die
vorstehende Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab
dem Sommersemester 2004 erstmalig in den Promotionsaufbaustudiengang
einschreiben. |
Artikel III
Diese
Ordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms- Universität (AB Uni) in
Kraft. |
Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms- Universität vom 19. Mai 2003 und 26. Januar
2004. |
Münster, den 03. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 03. Mai 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |