Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des
Fachbereichs Chemie und Pharmazie
vom 22. April 2004
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV.NRW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003
(GV. NRW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die
folgende Ordnung erlassen: |
Die
durch die Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs
Chemie und Pharmazie vom 3. Mai 2002 (AB Uni 2002/5) in die
Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie eingefügten
Bestimmungen über die Graduate School of Chemistry (§§ 19a - 19j)
erhalten folgende Fassung: |
§ 19a
Ergänzende Bestimmungen für die Graduate School of Chemistry
Für
Promotionen, die im Rahmen der Graduate School of Chemistry des
Fachbereichs Chemie und Pharmazie durchgeführt werden, gelten die
Bestimmungen dieser Promotionsordnung ergänzt um die Sonderregelungen
der §§ 19a - j. |
(1) | Die Graduate School of Chemistry ist ein Promotionsstudiengang. Er soll die Fähigkeit vermitteln,
|
(2) | Der Promotionsstudiengang wird mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe dieser Ordnung abgeschlossen. |
§ 19 c
Promotionsfächer
Promotionsfächer
Als
Promotionsfächer wählbar sind: Anorganische Chemie, Analytische Chemie,
Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften, Organische Chemie,
Biochemie, Physikalische Chemie, Theoretische Chemie,
Lebensmittelchemie. |
§ 19 d
Gliederung und Inhalt des Promotionsstudiums
Gliederung und Inhalt des Promotionsstudiums
(1) | Die
Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums durch die Promotion
beträgt sechs Semester. Das Studium gliedert sich in ein
zweisemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium. |
(2) | Das
Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Die
Einzelheiten regelt die vom Fachbereich Chemie und Pharmazie zu
erlassende Zwischenprüfungsordnung |
(3) | Das
Studienvolumen beträgt insgesamt etwa 56 Semesterwochenstunden ( SWS ).
Hiervon entfallen etwa 20 SWS auf das Grundstudium und etwa 36 SWS auf
das Hauptstudium. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung. |
§ 19 e
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotionsprüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotionsprüfung
Zur Promotionsprüfung im Rahmen der Graduate School of Chemistry wird zugelassen wer
|
§ 19 f
Zulassung zur Promotionsprüfung
Zulassung zur Promotionsprüfung
Für
die Zulassung zur Promotionsprüfung gilt § 3 mit der Maßgabe, dass
anstelle der Unterlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 folgende
Nachweise beizufügen sind:
|
§ 19 g
Dissertation
Dissertation
Für
die Dissertation gilt § 4 mit der Maßgabe, dass der Dissertation, falls
sie nicht in englischer Sprache angefertigt wurde, zumindest ein
abstract in englischer Sprache beizufügen ist. |
§ 19 h
Begutachtung der Dissertation
Begutachtung der Dissertation
Für
die Begutachtung der Dissertation gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die
Gutachten dem Dekan spätestens zwei Monate nach Bestellung der
Gutachter vorliegen müssen. |
§ 19 i
Disputation
Disputation
(1) | Die
mündliche Prüfung wird abweichend von § 7 Abs. 1 ausschließlich in dem
Fach, aus dem das Thema der Dissertation stammt, und ausschließlich in
der in § 7 (5) vorgesehenen Form einer Kollegialprüfung als Disputation
in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In ihr soll die
Bewerberin/der Bewerber zeigen, dass sie/er imstande ist, die Thesen
und Ergebnisse der Dissertation im Kontext übergreifender
Fragestellungen des Promotionsfachs zu beurteilen und zu diskutieren.
Prüfer sind die drei Mitglieder des gem. § 10 der Eignungs- und
Zwischenprüfungsordnung eingesetzten Dissertationskomitees. Bei
Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Prüfer, der nicht die
Betreuerfunktion hat, durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied
der Graduate School ersetzt werden. |
(2) | Die
Note für die Disputation wird unmittelbar nach der Prüfung von den
Prüfern gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam festgesetzt. Die Disputation ist
nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite" erreicht wurde.
Der Bewerberin/dem Bewerber wird unmittelbar im Anschluss an die
Disputation mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat. |
§ 19 j
Supplement zur Promotionsurkunde
Supplement zur Promotionsurkunde
Der
Promotionsurkunde im Sinne von § 14 wird ein supplement angefügt, aus
dem hervorgeht, dass die Dissertation im Rahmen der Graduate School of
Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie angefertigt wurde. |
Artikel II
Diese
Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 26. November 2003. |
Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |