Amtliche Bekanntmachungen

Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des
Fachbereichs Chemie und Pharmazie
vom 22. April 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:

 

Artikel I
Die durch die Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 3. Mai 2002 (AB Uni 2002/5) in die Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie eingefügten Bestimmungen über die Graduate School of Chemistry (§§ 19a - 19j) erhalten folgende Fassung:


 

§ 19a
Ergänzende Bestimmungen für die Graduate School of Chemistry
Für Promotionen, die im Rahmen der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung ergänzt um die Sonderregelungen der §§ 19a - j.


 

§ 19 b
Promotionsstudiengang

(1)
Die Graduate School of Chemistry ist ein Promotionsstudiengang. Er soll die Fähigkeit vermitteln,
  • Forschung selbständig zu planen,
  • selbständig wissenschaftliche Forschung zu betreiben,
  • die gewonnenen Ergebnisse in eine publikationsreife Form zu bringen,
  • die gewonnenen Ergebnisse vor einem fachkundigen Publikum vorzutragen und gegebenenfalls zu verteidigen.
  • (2)
    Der Promotionsstudiengang wird mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe dieser Ordnung abgeschlossen.


    § 19 c
    Promotionsfächer

    Als Promotionsfächer wählbar sind: Anorganische Chemie, Analytische Chemie, Betriebswirtschaftslehre in den Naturwissenschaften, Organische Chemie, Biochemie, Physikalische Chemie, Theoretische Chemie, Lebensmittelchemie.


    § 19 d
    Gliederung und Inhalt des Promotionsstudiums

    (1)
    Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums durch die Promotion beträgt sechs Semester. Das Studium gliedert sich in ein zweisemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium.
    (2)
    Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Einzelheiten regelt die vom Fachbereich Chemie und Pharmazie zu erlassende Zwischenprüfungsordnung
    (3)
    Das Studienvolumen beträgt insgesamt etwa 56 Semesterwochenstunden ( SWS ). Hiervon entfallen etwa 20 SWS auf das Grundstudium und etwa 36 SWS auf das Hauptstudium. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.


    § 19 e
    Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotionsprüfung

    Zur Promotionsprüfung im Rahmen der Graduate School of Chemistry wird zugelassen wer
      1.
    in den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry eingeschrieben ist,

    2.
    die Zwischenprüfung in diesem Promotionsstudiengang bestanden hat,

    3.
    das Hauptstudium der Graduate School of Chemistry erfolgreich abgeschlossen und dabei folgende Nachweise erworben hat:
    In jedem der vier Semester des Hauptstudiums einen Leistungsnachweis aus projektbezogenen Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung.


    § 19 f
    Zulassung zur Promotionsprüfung

    Für die Zulassung zur Promotionsprüfung gilt § 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Unterlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 folgende Nachweise beizufügen sind:
      1.
    Ein Nachweis über die Einschreibung in den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry

    2.
    das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung

    3.
    eine vom Sprecher der Graduate School ausgestellte Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums im Sinne von § 19e Nr. 3.


    § 19 g
    Dissertation
    Für die Dissertation gilt § 4 mit der Maßgabe, dass der Dissertation, falls sie nicht in englischer Sprache angefertigt wurde, zumindest ein abstract in englischer Sprache beizufügen ist.


    § 19 h
    Begutachtung der Dissertation
    Für die Begutachtung der Dissertation gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die Gutachten dem Dekan spätestens zwei Monate nach Bestellung der Gutachter vorliegen müssen.


    § 19 i
    Disputation
    (1)
    Die mündliche Prüfung wird abweichend von § 7 Abs. 1 ausschließlich in dem Fach, aus dem das Thema der Dissertation stammt, und ausschließlich in der in § 7 (5) vorgesehenen Form einer Kollegialprüfung als Disputation in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In ihr soll die Bewerberin/der Bewerber zeigen, dass sie/er imstande ist, die Thesen und Ergebnisse der Dissertation im Kontext übergreifender Fragestellungen des Promotionsfachs zu beurteilen und zu diskutieren. Prüfer sind die drei Mitglieder des gem. § 10 der Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung eingesetzten Dissertationskomitees. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Prüfer, der nicht die Betreuerfunktion hat, durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Graduate School ersetzt werden.
    (2)
    Die Note für die Disputation wird unmittelbar nach der Prüfung von den Prüfern gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam festgesetzt. Die Disputation ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite" erreicht wurde. Der Bewerberin/dem Bewerber wird unmittelbar im Anschluss an die Disputation mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat.


    § 19 j
    Supplement zur Promotionsurkunde
    Der Promotionsurkunde im Sinne von § 14 wird ein supplement angefügt, aus dem hervorgeht, dass die Dissertation im Rahmen der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie angefertigt wurde.


    Artikel II
    Diese Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.






    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 26. November 2003.


    Münster, den 22. April 2004





    Der Rektor




    Prof. Dr. J. Schmidt





    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


    Münster, den 22. April 2004





    Der Rektor




    Prof. Dr. J. Schmidt