Amtliche Bekanntmachungen

Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung
für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 22. April 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:



Teil I Allgemeines



 

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Ordnung regelt den Zugang zum Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms- Universität und die das Grundstudium des Studiengangs abschließende Zwischenprüfung. Die den Studiengang abschließende Promotionsprüfung richtet sich nach der Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität.


 

§ 2
Organisation der Prüfungen

Die Organisation der nach dieser Prüfungsordnung abzunehmenden Prüfungen obliegt dem Vorstand der Graduate School (Graduate School Komitee).


 

§ 3
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfung gilt als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn der Prüfling zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er in der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Sprecherin /dem Sprecher der Graduate School unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Sprecherin/Sprecher der Graduate School von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Wird der Prüfling von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Vorstand der Graduate School überprüft wird.
(4) Belastende Entscheidungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.


 

§ 4
Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Vorstand der Graduate School nachträglich die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erlangt, entscheidet der Vorstand der Graduate School unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszugeben. Die Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 wird nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


Teil II Zugang zum Studium


§ 5
Einschreibungsvoraussetzungen


(1) Voraussetzung für die Einschreibung in den Promotionsstudiengang der Graduate School Chemie ist
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,
2.
ein mit einem sehr guten Ergebnis abgeschlossenes einschlägiges Studium eines naturwissenschaftlichen Fachs
a)
mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern an einer Universität, das mit einem höheren Grad als "Bachelor" abgeschlossen wurde,
b)
mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule und daran anschließenden angemessenen auf die Promotion vorbereitenden Studien
c)
in einem Masterstudiengang im Sinne des § 85Abs. 3 Satz 2 HG.
3.
funktionale Kenntnisse der englischen Sprache,
4.
der Nachweis einer studiengangsbezogenen Eignung.
(2) An einer ausländischen Hochschule erworbene Abschlüsse, die einem der unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Abschlüsse gleichwertig sind, werden anerkannt. Gleiches gilt für die promotionsvorbereitenden Studien im Sinne von Absatz 1 Nr. 2b). Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorstand der Graduate School unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden.
(3) Der Nachweis der studiengangbezogenen Eignung wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer etwa 30-minütigen Eignungsprüfung vor dem Zulassungskomitee erbracht.
(4) Die Bewerberin/der Bewerber sollte zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 28 Jahre sein. Dabei handelt es sich um einen Richtwert, der sich bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des/der Bewerbers/in um einen angemessene Betrag erhöht. Solche Umstände können sich insbesondere aus einer Behinderung ergeben; gleiches gilt für Belastungen aufgrund von Elternschaft.
(5) Eine Einschreibung für ein weiteres Studienfach außerhalb der Graduate School of Chemistry ist ausgeschlossen.


§ 6
Antragsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist schriftlich an den die Sprecherin/den Sprecher des Komitees der Graduate School zu richten. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine formlose Bewerbung für das Promotionsstudium, das Auskunft über Eignung und Motivation, wissenschaftliche Interessengebiete und Vorstellungen über den angestrebten Berufsweg gibt;

2.
ein Lebenslauf,

3.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; sind die Nachweise in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch ausgestellt ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

4.
eine Darlegung der Bewerberin/des Bewerbers zum geplanten Forschungsprojekt aufgrund einer vorherigen Abstimmung mit der Betreuerin/dem Betreuer. Diese Darlegung soll die wichtigsten Aspekte der aktuellen Forschung und einen Arbeitsplan für das Projekt enthalten.
(2) Dem Antrag sollte ferner ein Empfehlungsschreiben der/des zukünftigen Bertreuerin/Betreuers der Doktorarbeit beigefügt sein, das Folgendes enthalten muss: (a) eine Bezeichnung des zu behandelnden Forschungsprojekts, (b) die Zusage der wissenschaftlichen Betreuung, (c) die Zusage, dass ein Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt wird und (d) die Angabe zur geplanten Finanzierung der Forschungsarbeit.
(3) Die Bewerberin/der Bewerber wird zur Eignungsprüfung zugelassen, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1, Nr. 1-3 und Abs. 2 erfüllt sind;

2. die Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorliegen.

Andernfalls wird die Zulassung zur Eignungsprüfung abgelehnt. Die Bewerberin/Bewerber erhält darüber einen Bescheid, der auch auf elektronischem Weg übermittelt werden kann..


§ 7
Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung wird vom Zulassungskomitee abgenommen. Dieses Komitee setzt sich in der Regel zusammen aus dem/der vorgesehenen Betreuerin/Betreuer der Arbeit und der Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School oder einer/einem von ihr/ihm benannten Vertreterin/Vertreter. Letztere/letzterer muss Mitglied der Graduate School sein und Professorin/Professor oder eine habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter sein
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einem persönlichen etwa 30-minütigen Gespräch auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen. In ihm soll die Bewerberin/der Bewerber dartun, dass das von ihr/ihm vorgeschlagene Vorhaben als Promotionsvorhaben geeignet ist und dass sie/er über die erforderlichen Befähigungen und Kenntnisse verfügt, um es innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren voraussichtlich erfolgreich zum Abschluss zu bringen.
(3) Über die bestandene Eignungsprüfung erhält der Bewerber ein von der Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School ausgestelltes Zeugnis.
(4) Genügt die Bewerberin/der Bewerber den Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Die Bewerberin/der Bewerber erhält hierüber einen Bescheid, der auch auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.


Teil III Zwischenprüfung


§ 8
Zweck der Prüfung
Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. In ihr sollen die Studierenden der Graduate School nachweisen, dass sie sich das in den ersten beiden Semestern der Graduate School vermittelte Fachwissen angeeignet und in dem der Promotion zugrunde liegenden Forschungsprojekt Fortschritte erzielt haben, die einen erfolgreichen Abschluss innerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens erwarten lassen.


§ 9
Zulassung zur Zwischenprüfung
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Belege beizufügen:
1.
Leistungsnachweise (LN) über folgende Lehrveranstaltungen:
1.1
Projektentwicklung
1 LN,
1.2
Computeranwendung in der Chemie
1 LN
1.3
Betriebswirtschaftliches Management
1 LN
1.4
ein im 1. Semester aus den projektbezogenen Lehrveranstaltungen (StudOrd. § 11 Abs.3) gewähltes Modul
1 LN
1.5
ein aus den projektbezogenen Lehrveranstaltungen (Stud.Ord. § 11 Abs.3) gewähltes Modul
1 LN
2.
einen Teilnahmenachweis (TN) über den Kurs Laboratoriumspraxis:

3.
eine Erklärung, ob die Kandidatin/derKandidat der Zulassung von Zuhörern widerspricht.

(2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry für mindestens ein Semester an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben ist.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich bei der Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School zu stellen. Ihm sind die Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Sprecherin/der Sprecher der Graduate School.
(5) Können zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 1 nicht alle Nachweise erbracht werden, da die Kurse noch nicht abgeschlossen sind, kann die Zulassung unter Vorbehalt erfolgen.
(6) Die Zulassung ist unter Berücksichtigung von Absatz 5 abzulehnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind oder die Nachweise über diese Voraussetzungen nicht vorgelegt wurden. Über die Ablehnung erhält die Bewerberin/der Bewerber einen schriftlichen, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.


§ 10
Prüfungskommission

Die Zwischenprüfung wird von dem Dissertationskomitee abgenommen. Es besteht aus
1.
der Betreuerin/dem Betreuer der Dissertationsarbeit,
2.
einer oder einem von der Sprecherin/dem Sprecher bestimmten Mitglied der Graduate School, im Sinne von §7, Abs. 1
3.
einem von der Sprecherin/dem Sprecher auf Vorschlag des Prüflings bestimmten Mitglied der Graduate School, im Sinne von §7, Abs. 1


§11
Zeitpunkt der Prüfung

Die Zwischenprüfung soll vor Beginn des dritten Semesters des Promotionsstudiengangs der Graduate School abgelegt werden. Die Meldung zur Prüfung soll spätestens in der letzten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters erfolgen. Der Prüfungstermin wird von der Sprecherin/vom Sprecher der Graduate School der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.


§12
Art, Ablauf und Umfang der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Sie besteht aus zwei Teilen: der erste Teil befasst sich mit der Projektentwicklung des der Dissertation zugrunde liegenden Forschungsprojekts. Die Mitglieder des Dissertationskomitees prüfen in diesem Rahmen die Kenntnisse der Kandidatin/des Kandidaten bezüglich der Grundlagen und des wissenschaftlichen Kontexts ihres/seines Projekts. Der zweite Teil erstreckt sich über die relevanten Grundlagen und Inhalte der vom Prüfling belegten Lehrveranstaltungen der beiden ersten Semester des Promotionsstudiums. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(2) Macht ein Prüfling durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Sprecherin/der Sprecher der Graduate School gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(3) Bei der Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling, es sei denn, der Prüfling wünscht dieses ausdrücklich.


§ 13
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über deren Ergebnis. Die Zwischenprüfung ist mit "bestanden" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen gemäß § 8 genügt. Andernfalls ist sie mit "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die Sprecherin/der Sprecher der Graduate School dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft darüber gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 14
Wiederholung der Prüfung
Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann er sie nach frühestens drei spätestens sechs Monaten einmal wiederholen. Besteht er die Zwischenprüfung erneut nicht, so ist diese endgültig nicht bestanden. Das endgültige Nichtbestehen ist dem Studierendensekreta- riat anzuzeigen.


§ 15
Zwischenprüfungszeugnis


Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School und der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs Chemie und Pharmazie unterschrieben. Ein Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung kann bei Inanspruchnahme von §9 Absatz 5 nur ausgestellt werden, wenn die fehlenden Nachweise nachgereicht werden.


§ 16
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Sprecherin/der Sprecher der Graduate School bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 17
In-Kraft-Treten der Ordnung


(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry vom 29. Oktober 2001 (AB Uni 2001/13) außer Kraft.
(2) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 26. November 2003.


Münster, den 22. April 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 22. April 2004





Der Rektor




Prof. Dr. J. Schmidt