Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung
für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 22. April 2004
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003
(GV. NRW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende
Studienordnung erlassen:
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Teil I Allgemeines
§ 1
Regelungsgegenstand
Regelungsgegenstand
Diese Ordnung regelt den Zugang zum Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms- Universität und die das Grundstudium des Studiengangs abschließende Zwischenprüfung. Die den Studiengang abschließende Promotionsprüfung richtet sich nach der Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität. |
§ 2
Organisation der Prüfungen
Die Organisation der nach dieser Prüfungsordnung abzunehmenden Prüfungen obliegt dem Vorstand der Graduate School (Graduate School Komitee). |
§ 3
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1)
Eine Prüfung gilt als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn der Prüfling
zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er in
der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. |
(2)
Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen der Sprecherin /dem Sprecher der Graduate School unverzüglich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings
kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die
Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. |
(3)
Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden"
bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von der Sprecherin/Sprecher der Graduate School von der
Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die
Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Wird der Prüfling
von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann
er verlangen, dass diese Entscheidung vom Vorstand der Graduate School
überprüft wird. |
(4)
Belastende Entscheidungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind dem
Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem
Prüfling ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. |
§ 4
Ungültigkeit einer Prüfung
(1)
Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Vorstand der
Graduate School nachträglich die Bewertung der Prüfungsleistung
entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. |
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt,
ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erlangt, entscheidet der Vorstand der
Graduate School unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. |
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(4)
Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein
neues auszugeben. Die Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 wird
nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
Teil II Zugang zum Studium
§ 5
Einschreibungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Einschreibung in den Promotionsstudiengang der Graduate School Chemie ist
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(2) An einer
ausländischen Hochschule erworbene Abschlüsse, die einem der unter Abs.
1 Nr. 2 genannten Abschlüsse gleichwertig sind, werden anerkannt.
Gleiches gilt für die promotionsvorbereitenden Studien im Sinne von
Absatz 1 Nr. 2b). Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorstand
der Graduate School unter Berücksichtigung der von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. |
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(3)
Der Nachweis der studiengangbezogenen Eignung wird durch die
erfolgreiche Teilnahme an einer etwa 30-minütigen Eignungsprüfung vor
dem Zulassungskomitee erbracht. |
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(4)
Die Bewerberin/der Bewerber sollte zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht
älter als 28 Jahre sein. Dabei handelt es sich um einen Richtwert, der
sich bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des/der
Bewerbers/in um einen angemessene Betrag erhöht. Solche Umstände können
sich insbesondere aus einer Behinderung ergeben; gleiches gilt für
Belastungen aufgrund von Elternschaft. |
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(5) Eine Einschreibung für ein weiteres Studienfach außerhalb der Graduate School of Chemistry ist ausgeschlossen. |
§ 6
Antragsvoraussetzungen
Antragsvoraussetzungen
(1)
Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist schriftlich an den die
Sprecherin/den Sprecher des Komitees der Graduate School zu richten.
Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
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(2) Dem Antrag
sollte ferner ein Empfehlungsschreiben der/des zukünftigen
Bertreuerin/Betreuers der Doktorarbeit beigefügt sein, das Folgendes
enthalten muss: (a) eine Bezeichnung des zu behandelnden
Forschungsprojekts, (b) die Zusage der wissenschaftlichen Betreuung,
(c) die Zusage, dass ein Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt wird und
(d) die Angabe zur geplanten Finanzierung der Forschungsarbeit. |
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(3) Die Bewerberin/der Bewerber wird zur Eignungsprüfung zugelassen, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1, Nr. 1-3 und Abs. 2 erfüllt sind; 2. die Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorliegen. Andernfalls wird die Zulassung zur Eignungsprüfung abgelehnt. Die Bewerberin/Bewerber erhält darüber einen Bescheid, der auch auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.. |
§ 7
Durchführung der Eignungsprüfung
Durchführung der Eignungsprüfung
(1)
Die Eignungsprüfung wird vom Zulassungskomitee abgenommen. Dieses
Komitee setzt sich in der Regel zusammen aus dem/der vorgesehenen
Betreuerin/Betreuer der Arbeit und der Sprecherin/dem Sprecher der
Graduate School oder einer/einem von ihr/ihm benannten
Vertreterin/Vertreter. Letztere/letzterer muss Mitglied der Graduate
School sein und Professorin/Professor oder eine habilitierte
wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein habilitierter wissenschaftlicher
Mitarbeiter sein |
(2)
Die Eignungsprüfung besteht aus einem persönlichen etwa 30-minütigen
Gespräch auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen. In ihm soll
die Bewerberin/der Bewerber dartun, dass das von ihr/ihm vorgeschlagene
Vorhaben als Promotionsvorhaben geeignet ist und dass sie/er über die
erforderlichen Befähigungen und Kenntnisse verfügt, um es innerhalb
eines Zeitraums von 3 Jahren voraussichtlich erfolgreich zum Abschluss
zu bringen. |
(3)
Über die bestandene Eignungsprüfung erhält der Bewerber ein von der
Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School ausgestelltes Zeugnis. |
(4)
Genügt die Bewerberin/der Bewerber den Anforderungen gemäß Absatz 3
nicht, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Die Bewerberin/der
Bewerber erhält hierüber einen Bescheid, der auch auf elektronischem
Weg übermittelt werden kann. |
Teil III Zwischenprüfung |
§ 8
Zweck der Prüfung
Zweck der Prüfung
Die
Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. In ihr sollen die
Studierenden der Graduate School nachweisen, dass sie sich das in den
ersten beiden Semestern der Graduate School vermittelte Fachwissen
angeeignet und in dem der Promotion zugrunde liegenden
Forschungsprojekt Fortschritte erzielt haben, die einen erfolgreichen
Abschluss innerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens erwarten lassen. |
§ 9
Zulassung zur Zwischenprüfung
Zulassung zur Zwischenprüfung
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Belege beizufügen:
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(2)
Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer für den
Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry für mindestens
ein Semester an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben
ist. |
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(3) Der
Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich bei der
Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School zu stellen. Ihm sind die
Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen. |
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(4) Über die Zulassung entscheidet die Sprecherin/der Sprecher der Graduate School. |
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(5)
Können zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 1 nicht alle
Nachweise erbracht werden, da die Kurse noch nicht abgeschlossen sind,
kann die Zulassung unter Vorbehalt erfolgen. |
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(6)
Die Zulassung ist unter Berücksichtigung von Absatz 5 abzulehnen, wenn
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind oder die
Nachweise über diese Voraussetzungen nicht vorgelegt wurden. Über die
Ablehnung erhält die Bewerberin/der Bewerber einen schriftlichen, mit
einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. |
§ 10
Prüfungskommission
Prüfungskommission
Die Zwischenprüfung wird von dem Dissertationskomitee abgenommen. Es besteht aus
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§11
Zeitpunkt der Prüfung
Zeitpunkt der Prüfung
Die
Zwischenprüfung soll vor Beginn des dritten Semesters des
Promotionsstudiengangs der Graduate School abgelegt werden. Die Meldung
zur Prüfung soll spätestens in der letzten Vorlesungswoche des
jeweiligen Semesters erfolgen. Der Prüfungstermin wird von der
Sprecherin/vom Sprecher der Graduate School der Bewerberin/dem Bewerber
schriftlich bekannt gegeben. |
§12
Art, Ablauf und Umfang der Prüfung
Art, Ablauf und Umfang der Prüfung
(1)
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten
Dauer. Sie besteht aus zwei Teilen: der erste Teil befasst sich mit der
Projektentwicklung des der Dissertation zugrunde liegenden
Forschungsprojekts. Die Mitglieder des Dissertationskomitees prüfen in
diesem Rahmen die Kenntnisse der Kandidatin/des Kandidaten bezüglich
der Grundlagen und des wissenschaftlichen Kontexts ihres/seines
Projekts. Der zweite Teil erstreckt sich über die relevanten Grundlagen
und Inhalte der vom Prüfling belegten Lehrveranstaltungen der beiden
ersten Semester des Promotionsstudiums. Die wesentlichen Gegenstände
und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. |
(2)
Macht ein Prüfling durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die
Sprecherin/der Sprecher der Graduate School gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
(3)
Bei der Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung
unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als
Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur
Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling, es sei denn, der
Prüfling wünscht dieses ausdrücklich. |
§ 13
Bewertung der mündlichen Prüfung
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1)
Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die
Prüfungskommission über deren Ergebnis. Die Zwischenprüfung ist mit
"bestanden" zu bewerten, wenn sie den Anforderungen gemäß § 8 genügt.
Andernfalls ist sie mit "nicht bestanden" zu bewerten. |
(2)
Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht
bestanden, erteilt die Sprecherin/der Sprecher der Graduate School dem
Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft
darüber gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt
werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
§ 14
Wiederholung der Prüfung
Wiederholung der Prüfung
Hat
der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann er sie nach
frühestens drei spätestens sechs Monaten einmal wiederholen. Besteht er
die Zwischenprüfung erneut nicht, so ist diese endgültig nicht
bestanden. Das endgültige Nichtbestehen ist dem Studierendensekreta-
riat anzuzeigen. |
Über
die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird
von der Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School und der Dekanin/dem
Dekan des Fachbereichs Chemie und Pharmazie unterschrieben. Ein Zeugnis
über das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung kann bei
Inanspruchnahme von §9 Absatz 5 nur ausgestellt werden, wenn die
fehlenden Nachweise nachgereicht werden. |
§ 16
Einsicht in die Prüfungsakten
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt. |
(2)
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die
Sprecherin/der Sprecher der Graduate School bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme. |
§ 17
In-Kraft-Treten der Ordnung
(1)
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung für den
Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry vom 29. Oktober
2001 (AB Uni 2001/13) außer Kraft. |
(2) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 26. November 2003. |
Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |