Studienordnung
für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry
des Fachbereichs Chemie und Pharmazie
an der
WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT MÜNSTER
vom 22. April 2004
Aufgrund
des § 2 Abs. 4. und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003
(GV. NRW. S. 772), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende
Studienordnung erlassen: |
Inhaltsübersicht |
§ 1 | ||
§ 2 | ||
§ 3 | ||
§ 4 | ||
§ 5 | ||
§ 6 | ||
§ 7 | ||
§ 8 | ||
§ 9 | ||
§ 10 | ||
§ 11 | ||
§ 12 | ||
§ 13 | ||
§ 14 | ||
§ 15 | ||
§ 16 | ||
§ 17 | ||
§ 18 |
§ 1
Gegenstand der Studienordnung
Gegenstand der Studienordnung
Diese
Studienordnung regelt das Promotionsstudium im Rahmen der Graduate
School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie an der
Westfälischen Wilhelms- Universität Münster. Die Graduate School
umfasst Arbeiten zum Thema Molekulare Wirkstrukturen und feste
Funktionsmaterialien. Diese Studienordnung ist abgestimmt auf die Zwischenprüfungsordnung dieses Promotionsstudiengangs und auf die Promotionsordnung der Mathematisch-Natur-wissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die Kenntnis der Bestimmungen dieser Prüfungsordnungen wird in dieser Studienordnung vorausgesetzt. |
(1) | Ziel des zur Promotion zum Dr.rer.nat. führenden Studiums im Rahmen der Graduate School of Chemistry ist die Vermittlung
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(2) | Der
Promotionsstudiengang wird mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe der
Bestimmungen der Mathematisch -Naturwissenschaftlichen Fakultät
abgeschlossen. Aufgrund der bestandenen Promotionsprüfung wird der
akademische Grad einer Doktorin/eines Doktors der Naturwissenschaften
(Doctor rerum naturalium - Dr. rer. nat.) nach Maßgabe der
Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie verliehen. |
(1) | Voraussetzung für die Einschreibung in den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry ist
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(2) | An
einer ausländischen Hochschule erworbene Abschlüsse, die einem der
unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Abschlüsse gleichwertig sind, werden
anerkannt. Gleiches gilt für die promotionsvorbereitenden Studien im
Sinne von Abs. 1 Nr. 2 b). Über die Gleichwertigkeit entscheidet das
Graduate School Komitee unter Berücksichtigung der von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. |
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(3) | Die Bewerberin/der Bewerber sollte zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 28 Jahre sein. Dabei handelt es sich um einen Richtwert, der sich bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des/der Bewerbers/in um einen angemessenen Betrag erhöht. Solche Umstände können sich insbesondere aus einer Behinderung ergeben; gleiches gilt für Belastungen aufgrund von Elternschaft. |
§ 4
Organisation von Betreuung und Lehre
(1) | Die Organisation und Durchführung von Betreuung und Lehre obliegt den Mitgliedern der Graduate School of Chemistry. Die Mitgliedschaft in der Graduate School ist in der Verwaltungs- und Benutzungsordnung geregelt. |
(2) | Für
die fachliche Betreuung jedes Promovierenden der Graduate School wird
ein individuelles Dissertationskomitee aus drei Mentoren bestimmt. Als
Mentoren können alle Mitglieder der GSC fungieren, die
Professorinnen/Professoren oder habilitierte wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind. Die Entscheidung über die
Zusammensetzung des Dissertationskomitees trifft der Sprecher. |
§ 5
Zulassung zur Eignungsprüfung
(1) | Der
Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist schriftlich an die
Sprecherin/den Sprecher des Komitees der Graduate School zu richten.
Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
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(2) | Dem
Antrag sollte ferner ein Empfehlungsschreiben der zukünftigen
Betreuerin/des zukünftigen Betreuers der Doktorarbeit beigefügt sein,
das Folgendes enthalten muss:
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(3) | Die Bewerberin/der Bewerber wird zur Eignungsprüfung zugelassen, wenn
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§ 6
Durchführung der Eignungsprüfung
Durchführung der Eignungsprüfung
(1) | Die Eignungsprüfung wird vom Zulassungskomitee abgenommen. Dieses Komitee setzt sich in der Regel zusammen aus der/dem vorgesehenen Betreuerin/Betreuer der Arbeit und dem der Sprecherin/dem Sprecher der Graduate School oder einer/einem von ihm benannten Vertreterin/Vertreter. Letztere/letzterer muss Mitglied der Graduate School sein und Professorin/Professor oder eine habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterin/ein habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. |
(2) | Die
Eignungsprüfung besteht aus einem persönlichen etwa 30-minütigen
Gespräch auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen. In ihm soll
die Bewerberin/der Bewerber dartun, dass das von ihr/ihm vorgeschlagene
Vorhaben als Promotionsvorhaben geeignet ist und dass sie/er über die
erforderlichen Befähigungen und Kenntnisse verfügt, um es innerhalb
eines Zeitraums von 3 Jahren voraussichtlich erfolgreich zum Abschluss
zu bringen. |
(3) | Über die bestandene Eignungsprüfung erhält die Bewerberin/der Bewerber eine von der Sprecherin/dem Sprecher ausgestellte Bescheinigung. |
(4) | Genügt
die Bewerberin/der Bewerber den Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht, ist
die Eignungsprüfung nicht bestanden. Die Bewerberin/der Bewerber erhält
hierüber einen Bescheid, der auch auf elektronischem Weg übermittelt
werden kann. |
§ 7
Das Dissertationskomitee
Das Dissertationskomitee
(1) | Für
jede/jeden Studierenden wird ein individuelles Dissertationskomitee aus
drei Mitgliedern der Graduate School gebildet. Es besteht aus
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(2) | Das Dissertationskomitee hat die Aufgabe,
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§ 8
Gliederung des Promotionsstudiums
Gliederung des Promotionsstudiums
(1) | Der Promotionsstudiengang gliedert sich in ein zweisemestriges Grundstudium und ein maximal viersemestriges Hauptstudium. |
(2) | Das
Grundstudium vermittelt einerseits experimentelle Grundtechniken in dem
von der/dem Studierenden angestrebten Forschungsgebiet und andererseits
projektübergreifende Kenntnisse in der Anwendung von Computern und in
betriebswirtschaftlichem Management. Das Grundstudium wird mit der
Zwischenprüfung abgeschlossen. Der Ablauf der Zwischenprüfung ist in
der Zwischenprüfungsordnung der Graduate School geregelt. |
(3) | Das Hauptstudium dient in erster Linie der projektbezogenen Forschungsarbeit in ständigem Kontakt mit der Betreuerin/dem Betreuer. Ziel dieses Studienabschnittes ist die Vertiefung der Fachkenntnisse, der Erwerb der Fähigkeit, ihre/seine experimentell und theoretisch gewonnenen Erkenntnisse einem Fachpublikum zu präsentieren und die Erstellung einer Dissertationsschrift. |
(4) | Das Studium schließt mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe der Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie ab. |
§ 9
Studienzeit, Studienbeginn
Studienzeit, Studienbeginn
(1) | Studienbeginn ist jeweils im Wintersemester. Das Grundstudium umfasst zwei Semester. Die Zwischenprüfung soll vor Beginn des 3. Semesters abgelegt werden. |
(2) | Das
Hauptstudium erstreckt sich über zwei bis vier Semester. Die
Dissertation kann vorgelegt werden sobald alle erforderlichen
Leistungsnachweise erbracht sind. Sie soll spätestens zum Ende des
sechsten Semesters des Promotionsstudiums vorgelegt werden. |
§ 10
Vermittlung der Studieninhalte
Vermittlung der Studieninhalte
(1) | Die Studieninhalte werden durch folgende Arten von Lehrveranstaltungen vermittelt: - Vorlesungen(V). - Theoretische Übungen und Tutorien (Ü). - praktische Laborarbeit oder Computer-Praktika (P). - Forschungspraktika (F), - Seminare (S), - Kolloquien (Vorträge) (K). - Projektentwicklung (E). - Sprachkurse (Sp). - Berichte und Diskussionen über die selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten. |
(2) | Pflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die für das ordnungsgemäße Promotionsstudium verbindlich sind. |
(3) | Wahlpflichtveranstaltungen sind solche, von denen eine bestimmte Anzahl aus einem größeren Angebot zu wählen ist. |
(4) | Wahlveransta1tungen sind Lehrveranstaltungen die der freien Wahl des Studierenden unterliegen. |
(5) | Der Umfang der Lehrveranstaltungen wird in Semester-Wochenstunden (SWS) angegeben. |
(6) | Der
Umfang der Pflicht- und Wahlpflicht-Veranstaltungen ist in § 12 für das
Grundstudium und in § 14 für das Hauptstudium geregelt. |
§11
Teilnahme- und Leistungsnachweise
Teilnahme- und Leistungsnachweise
(1) | Ein Teilnahmenachweis (TN) ist die unbewertete Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveransta1tung. Bedingung dafür können z.B. für Seminare oder Kolloquien das Halten eines Vortrags, oder für Praktika die Erstellung von Versuchsprotokollen, jeweils ohne deren Bewertung, sein. |
(2) | Ein
Leistungsnachweis (LN) ist die Bescheinigung über eine gemäß der
Eignungs-und Zwischenprüfungsordnung der Graduate School of Chemistry
als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung geforderte,
individuell erkennbare Studienleistung oder eine für die Bescheinigung
des erfolgreichen Abschlusses des Hauptstudiums geforderte
entsprechende Leistung. Die Veranstalter der entsprechenden
Lehrveranstaltungen legen dazu zu Beginn der Lehrveranstaltung jeweils
im Einzelnen fest, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit der
Leistungsnachweis erteilt werden kann. |
(3) | Ein Leistungsnachweis kann benotet oder unbenotet sein. |
(4) | Die
für die Zwischenprüfung und für die Abschlussbescheinigung
erforderlichen Teilnahme- und Leistungsnachweise sind in den §§ 13 und
15 aufgeführt. |
§12
Grundstudium
Grundstudium
(1) | Im Grundstudium der Graduate School soll die/der Studierende die Voraussetzungen für die erfolgreiche Anfertigung einer Dissertation erwerben, sowie zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm/ihr im Wissenschaftsmanagement und in der internationalen Präsentation ihrer/seiner wissenschaftlichen Ergebnisse hilfreich sein können. | ||||||||||||||||
(2) | Das Grundstudium umfasst folgende Pflichtveranstaltungen (vgl. § 10 Abs. 2 ) in SWS:
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(3) | Das
Grundstudium umfasst Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 8 SWS
bestehend aus 4 Kategorien von projektbezogenen Lehrveranstaltungen,
wobei im ersten und zweiten Semester aus jeder Kategorie jeweils ein
Modul zu wählen ist
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(4) | Über
das Studienvolumen hinausgehend umfasst das 2. Semester bereits
mindestens 10 SWS an wissenschaftlicher Forschungsarbeit im Rahmen des
zu bearbeitenden Projektes. |
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(5) | Studierende,
die ohne Kenntnisse der deutschen Sprache ihr Promotionsstudium
begonnen haben, müssen Deutsch-Kurse im Umfang von mindestens 2 SWS pro
Semester belegen. Sie sollten zum Abschluss des Grundstudiums
nachweisen können, dass sie inzwischen ausreichende Deutschkenntnisse
erworben haben. |
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(6) | Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden weitgehend in englischer Sprache abgehalten. |
§ 14
Zwischenprüfung
Zwischenprüfung
(1) | Die mündliche Zwischenprüfung soll nach dem zweiten Semester abgelegt werden. Für diese Prüfung wird der Termin individuell in der Regel am Ende der vorlesungsfreien Zeit des zweiten Semesters angesetzt. | |||||||||||||||||||||
(2) | Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Belege beizufügen:
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(3) | Die
Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer
von etwa 60 min, die vom Dissertationskomitee (§ 7) abgenommen wird. |
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(4) | Die
Prüfung bezieht sich auf Themen aus dem Forschungsprojekt des
Studierenden und aus den von ihm belegten Lehrveranstaltungen. |
§ 14
Hauptstudium
Hauptstudium
(1) | Das Hauptstudium dient in erster Linie der wissenschaftlichen Forschung und der Erstellung der Dissertation. Es hat einen Umfang von etwa 36 SWS. | ||||||||||||
(2) | Das Hauptstudium Umfasst
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§ 15
Studienabschlussbescheinigung
(1) | Für
die Meldung zur Promotion im Rahmen der Graduate School of Chemistry
ist eine Abschlussbescheinigung des Hauptstudiums erforderlich. Diese
Bescheinigung stellt die Sprecherin/der Sprecher der Graduate School
aus, wenn folgende Unterlagen vorliegen: 1. je ein Leistungsnachweis pro Semester aus einem der Module der projektbezogenen Lehrveranstaltungen. Zwei dieser Leistungsnachweise müssen sich auf Seminare beziehen, in denen der/die Studierende einen hochschulöffentlichen wissenschaftlichen Vortrag gehalten hat 2. Nachweise über die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 3. Die Dissertationsschrift in deutscher oder englischer Sprache. |
(2) | Die
Abschlussbescheinigung kann frühestens nach dem 4. Semester des
Promotionsstudiums erteilt werden. Sie sollte spätestens nach dem 6.
Semester erteilt werden können. |
§ 16
Promotionsprüfung
Promotionsprüfung
(1) | Die Promotionsprüfung erfolgt nach der Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. |
(2) | Bei
der Meldung zur Promotion im Rahmen der Graduate School of Chemistry
des Fachbereichs Chemie und Pharmazie ist außer der
Dissertationsschrift die Abschlussbescheinigung der Graduate School
vorzulegen. |
(3) | Die Promotionsprüfung besteht aus der Dissertation und einer mündlichen Prüfung in Form einer Disputation. Das Nähere regelt die Promotionsordnung. |
(1) | Der Studienverlaufsplan ist der Studienordnung als Anhang angefügt. |
(2) | Der
Studienverlaufsplan macht detaillierte Angaben über die
Lehrveranstaltungen und über die Organisation des Studiums. Aus
zwingenden Gründen kann davon abgewichen werden. |
§ 18
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry vom 3. Januar 2002 (AB Uni 2002/1) außer Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 26. November 2003. |
Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 22. April 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |