Ordnung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den binationalen Studiengang
Niederlande-Deutschland-Studien
vom 23. März 2004
In die
Diplomprüfungsordnung für den binationalen Studiengang
Niederlande-Deutschland-Studien vom 25. Juli 2001 wird nach dem § 25
folgender § 25 a eingefügt: |
"Sonderbestimmungen für Studierende des Bachelor-Studiengangs Duitse Taal en Cultuur und des Masterstudiengangs Duitsland-Studies an der Katholieke Universiteit Nijmegen |
(1) | Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten auch für solche Studierende, die an der Katholieke Universiteit Nijmegen im Bachelor-Studiengang Duitse Taal en Cultuur und im Master-Studiengang Duitsland-Studies studieren. Für sie sind die nachfolgenden Sonderregelungen anwendbar. | ||||||||||||||||||
(2) | Abweichend von § 2 Abs. 3 verleiht die Katholieke Universiteit Nijmegen den Studierenden die akademischen Grade "Bachelor of Arts" und "Master of Arts". | ||||||||||||||||||
(3) | Abweichend
von § 3 müssen die Studierenden während ihres Bachelor-Studiums (i.d.R.
im 5. Semester) und ihres Master-Studiums (i.d.R. im ersten Semester
der Master-Phase) jeweils ein Semester an der Westfalischen
Wilhelms-Universität in einem Umfang von jeweils 14 SWS unter Einschluß
von je 2 SWS für den Wahl- und den Wahlpflichtbereich studieren. Dabei
sind folgende Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Anhang B zu
erbringen:
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(4) | Die Verleihung des Grades "Diplom-Regionalwissenschaftlerin Niederlande-Deutschland" bzw. "Diplom-Regionalwissenschaftler Niederlande-Deutschland" durch die Westfälische Wilhelms-Universität setzt voraus, dass die/der Studierende die Bachelor- Prüfung im Studiengang Duitse Taal en Cultuur sowie die Master-Prüfung im Studiengang Duitsland-Studies an der Katholieke Universiteit Nijmegen nach den Bedingungen der dortigen Prüfungs- und Studienordnung erfolgreich abgelegt hat und die Leistungen gemäß Abs. 3 an der Westfälischen Wilhelms-Universität erbracht hat. | ||||||||||||||||||
(5) | Die Urkunde gemäß § 22 dokumentiert die Verleihung des Diplomgrades durch die Westfälische Wilhelms-Universität und des Mastergrades durch die Katholieke Universiteit Nijmegen. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Regionalwissenschaftlerin Niederlande-Deutschland" bzw. "Diplom-Regionalwissenschaftler Niederlande-Deutschland" sowie des akademischen Grades "Master of Arts". Für die Erteilung der Bewertung "mit Auszeichnung" bzw. "cum laude" kommt es anstelle der Benotung der Diplomarbeit auf die Benotung der Masterarbeit an. Dabei gelten für die Bewertung "mit Auszeichnung" nach dem deutschen Bewertungssystem die Bestimmungen von § 22 Absatz 2, fur die Bewertung "cum laude" nach dem niederländischen Bewertungssystem die Bestimmungen der Nimwegener Studien- und Prüfungsordnung. |
Artikel II
Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gern. Artikel I Abs. 1 an der Katholieke Universiteit Nijmegen vom Wintersemester 2000/01 an begonnen haben."
Ausgefertigt
auf grund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Geschichte/Philosophie vom 3. Dezember 2003 und vom 19. Februar 2004. |
Münster, den 23. März 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4) hiermit verkündet. |
Münster, den 23. März 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |