Ordnung
für die Feststellung der besonderen Eignung
für den Studiengang Sport mit dem
Abschluss Erste Staatsprüfungen für Lehrämter
vom 16. Januar 2004
Aufgrund
des § 2 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV.NRW.S.190) sowie des §
45 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter vom 27. März 2003
hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
Gliederung
I. |
Allgemeine Bestimmungen |
II. |
Inhaltliche Anforderungen |
III. |
Formale Bestimmungen |
IV. |
Termin der Eignungsprüfung |
V. |
Inkrafttreten |
I. Allgemeine Bestimmungen
1. | Die Überprüfung der besonderen Eignung für das Sportstudium dient der Feststellung einer allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist. |
2. | Feststellungen der besonderen studiengangsbezogenen Eignung, die von einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes bescheinigt worden sind, werden von der Universität Münster für die Aufnahme eines Studiums im Studiengang Sport mit dem Ziel der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen anerkannt. Feststellungen der besonderen studiengangsbezogenen Eignung, die von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bescheinigt worden sind, werden anerkannt, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen dieses Feststellungsverfahrens vergleichbar sind. |
3. | Der Nachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung für die Studiengänge Sport erfolgt nicht lehramtsspezifisch. Der Nachweis gilt als besondere Einschreibungsvoraussetzung für das Studium aller Lehramtsstudiengänge im Fach Sport (vgl. § 65 Abs. 2 HG). |
II. Inhaltliche Anforderungen
1. | Der
Nachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung bezieht sich auf
die Bereiche Leichtathletik, Schwimmen und Sportspiel. |
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2. | Die Eignung wird nachgewiesen durch |
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2.1 | Leichtalethik
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2.2 | Schwimmen
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2.3 | Turnen Vorbemerkung Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Differenzierungen ergeben sich lediglich durch die körperbezogene Höhe der Geräte. Die Prüfungsteile Boden und Reck sind obligatorisch. Von den Teilen Parallelbarren und Sprung ist ein Teil auszuwählen.
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2.4 | Sportspiel Nachweis der Spielfähigkeit in einem der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball, Volleyball. |
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3. | Die besondere studiengangbezogene Eignung kann durch andere Qualifikationen völlig oder teilweise nachgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||
3.1 | Die besondere studiengangbezogene Eignung gilt als nachgewiesen für Bewerberinnen/Bewerber, die Sport als Abiturfach gewählt und dabei in der Qualifikationsphase als "Punktsumme im Fach" mindestens 24 Punkte (Grundkurs) bzw. 72 Punkte (Leistungskurs) und im Abiturfach als "Punktsumme im Prüfungsfach" mindestens 40 Punkte erreicht haben. Studienbewerberinnen/Studienbewerber können die geforderten leichtathletischen und schwimmerischen Qualifikationen durch die Vorlage des Zeugnisses über das Deutsche Sportabzeichen (Bronze) und über das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK (Bronze) nachweisen. | |||||||||||||||||||||
3.2 | Die Qualifikation in einem der unter 2.3 genannten Sportspiele gilt als nachgewiesen durch die Vorlage eines Zeugnisses über die Zugehörigkeit zu einem Kader des betreffenden Landes- oder Bundesverbandes (Basketball, Handball, Hockey, Volleyball) bzw. über die Berufung mindestens in die Verbandsauswahlmannschaft (Fußball). Die Qualifikation kann auch nachgewiesen werden durch die Vorlage der Übungsleiter- F-Lizenz oder einer höheren Lizenz des betreffenden Fachverbandes. | |||||||||||||||||||||
4. | Studienort- oder Studiengangwechsler, die keinen Nachweis über die Feststellung der besonderen Eignung führen können oder bei denen Anrechnungen gemäß II Nr. 3 nicht möglich sind, werden vom Nachweis der besonderen Eignung befreit, wenn sie den erfolgreichen Abschluss einer Zwischenprüfung in einem Studiengang Sport nachweisen. |
III. Formale Bestimmungen
1. | Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Elemente der Prüfung bestanden sind. Bei einer Wiederholung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. | ||||||||||||
2. | Die Bewerberinnen/Bewerber können sich der Überprüfung ihrer besonderen studiengangbezogenen Eignung - auch an unterschiedlichen Hochschulen - beliebig oft unterziehen. | ||||||||||||
3. | Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuss, der sich aus 2 Professorinnen/Professoren und 1 Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Wissenschaftlichen Mitarbeiter zusammensetzt. Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Eignungsprüfung, die Kontrolle der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen als Teilnachweis bzw. Nachweis der studiengangbezogenen Eignung, die Auswertung der Ergebnisse der Eignungsprüfung an der Hochschule sowie das Ausstellen der Bescheinigungen der besonderen studiengangbezogenen Eignung. | ||||||||||||
4. | Als Prüferinnen/Prüfer werden fachkundige Professorinnen/Professoren und fachkundige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eingesetzt. | ||||||||||||
5. | Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Bewerberin/der Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Bewerberin/des Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Versucht die Bewerberin/der Bewerber, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Eine Bewerberin/Ein Bewerber, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung auch als nicht bestanden. Wird die Bewerberin/der Bewerber von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. | ||||||||||||
6. | 6. Über die Durchführung des Verfahrens wird eine Niederschrift angefertigt, in die aufzunehmen sind:
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Die Niederschrift ist von den Prüferinnen/Prüfern zu unterzeichnen. | |||||||||||||
7. | Die unter II/3.2 bzw. 3.3 aufgeführten Zeugnisse und Bescheinigungen als Teilnachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung werden von der Bewerberin/von dem Bewerber im Fachbereich Sportwissenschaft am Prüfungstermin bei der Meldung vorgelegt. | ||||||||||||
8. | Bei Nachweis von 3.1 oder von 3.2 in Verbindung mit 3.3 werden die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen zusammen mit der schriftlichen Meldung zum Verfahren beim Fachbereich Sportwissenschaft eingereicht (auch auf dem Postweg). Der Fachbereich Sportwissenschaft stellt nach Überprüfen der Unterlagen eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zum Nachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung im Fach Sport aus. | ||||||||||||
9. | Zeugnisse und Bescheinigungen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor der Meldung zur Durchführung des Verfahrens des Nachweises der besonderen studiengangbezogenen Eignung ausgestellt worden sind. | ||||||||||||
10. | Der Nachweis der Eignung ist Einschreibungsvoraussetzung für das Studium der Studiengänge Sport für ein Lehramt an Schulen in Nordrhein-Westfalen. Er muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein; eine bedingte Einschreibung ist nicht zulässig. Der Nachweis ist als Unterlage dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen dem Staatlichen Prüfungsamt vorzulegen. Er gilt als besondere Ein-schreibungsvoraussetzung für längstens drei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. | ||||||||||||
Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer wird für Bewerberinnen/Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllen bzw. eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen haben, höchstens um den Zeitraum der entsprechenden Dienstpflicht oder Dienstleistung verlängert. |
VI. Termin der Eignungsprüfung
Der Termin der Eignungsprüfung im Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft der
Westfälischen Wilhelms-Universität, findet in der zweiten Hälfte des Sommersemesters
statt und wird gesondert bekannt gegeben.
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V. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft |
Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Psychologie und Sportwissenschaft vom 26. November 2003. |
Münster, den 16. Januar 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die
vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen
vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB
Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 16. Januar 2004 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |