Isabell Diehl (Köln)
Betreuer: Prof. Avenarius
Titel der Dissertation:
Der Schatzfund im Römischen Recht
Kurzbeschreibung:
Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Schatzfundes im Römischen Recht, wobei die Bearbeitung sich auf die Fundstellen konzentriert, die im Corpus Iuris Civilis zur rechtlichen Behandlung des thesaurus überliefert sind. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei die bekannte Regelung Hadrians in den Institutionen, Inst. 2,1,39. Die „hadrianische Lösung“ des Schatzproblems basiert im Wesentlichen auf der hälftigen Teilung zwischen Grundstückseigentümer und Finder, wenn der Finder nicht Grundstückseigentümer ist.
Ich gehe davon aus, dass diese Lösung eine entscheidende Zäsur darstellt: Denn es ist zunächst die erste überlieferte Regelung, die an das Auffinden eines Schatzes besondere Rechtsfolgen anknüpft. Es finden sich keine Hinweise auf eine frühere besondere Regelung des Schatzfundes: Ich nehme an, dass der Erwerb von Eigentum und Besitz an demselben sich nach den allgemeinen Grundsätzen richteten. Weiterhin vermute ich, dass aufgrund der „hadrianischen Lösung“ als Sonderregelung für den Schatzfund das Bedürfnis entstand, deren Reichweite zu bestimmen. Die weitere Untersuchung basiert dabei auf diesen Hypothesen. Ich möchte zeigen, dass zum einen eine Ausschärfung auf der „Tatbestandsseite“ stattfand, indem die prägenden Merkmale eines Schatzes im Vergleich zu anderen verborgenen Gegenständen herausgearbeitet wurden. Dies bedeutete im Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Regelung zunächst eingeschränkt wurde. Da die Rechtsfolge jedoch auf andere Gegenstände gleichfalls Anwendung finden sollte, wurde der Anwendungsbereich anschließend sukzessive wieder erweitert. Die hälftige Teilung blieb dabei im Wesentlichen erhalten und erfuhr in der Folgezeit nur geringfügige Modifikationen. Justinian schließlich nahm sie in die Institutionen auf und machte sie erneut zur Grundlage des Schatzrechtes des Corpus Iuris Civilis.
Folglich stellt sich die hadrianische Teilungslösung als Ausgangs- und gleichzeitig Endpunkt der Entwicklung der rechtlichen Behandlung des thesaurus dar, deren Spuren im Corpus Iuris Civilis ihre vorsichtige Rekonstruktion erlauben.